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AKTUELLES

Rückforderungen von Ausschüttungen / Kommanditeinlagen

Worum geht es?
Die im Jahr 2003 gegründete Trend Capital Unternehmensberatung für Finanzen GmbH initiierte in den Jahren 2005–2008 mehrere Immobilienfonds, so unter anderem den

  • Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay KG
  • Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II KG
  • Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay III KG.

Bei den Finanzprodukten handelt es sich um geschlossene Immobilienfonds. Die Gewinne sollten erzielt werden durch einmaligen An- und Verkauf von Immobilien in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Das Finanzkonstrukt brach zusammen, als mit der Finanzkrise die Bank keine neuen Kredite gewährten. Die Anleger dieser Fonds mußten einen Totalverlust ihrer Einlagen hinnehmen. Einige Anleger erhielten im Jahr 2008 mit Auflösung der Trend Capital GmbH & Co. Business Bay KG ihre Einlagen zurück.

Wir hatten bereits im Februar 2017 darüber berichtet, daß der Insolvenzverwalter von damaligen Anlegern Kommanditeinlagen zurückfordert. Hierbei ging es um Anleger, die ihre Einlage im Jahr 2008 komplett zurückerhielten. Der Insolvenzverwalter forderte zur Rückzahlung der Einlage nebst Ausschüttungen auf. Die Auszahlungen sollen, so der Insolvenzverwalter, zu Unrecht erfolgt sein. Tatsächlich hätte die Gesellschaft keine Gewinne erzielt.

Im Rahmen eines vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Prozesses wurde ein Vergleich geschlossen. Das Gericht sah für den Kläger/Insolvenzverwalter ein nicht unerhebliches Risiko zu unterliegen, da sowohl die Ausschüttungen als auch die Einlagen im Rahmen der treuhänderisch erworbenen Kommanditbeteiligung nicht direkt an den Anleger, sondern an den Treuhänder zurückgezahlt wurden. In dem Treuhandvertrag fand sich auch keine Freistellungserklärung des Treuhänders gegenüber den Anlegern und keine vorweggenommene Abtretung für den Fall, dass die Gesellschaft Ansprüche gegen den Treuhänder geltend macht und so ein Direktdurchgriff auf den Anleger besteht.

Da über den Treuhänder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und folglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahren diese Abtretung nicht mehr vorgenommen werden kann, denn ab dem Augenblick der Insolvenz verliert die Treuhänderin ihre Verfügungsbefugnis über Vermögensgegenstände, ist nicht ersichtlich wie eine antizipierte Abtretungserklärung überhaupt möglich sein soll.

Im Weiteren ist Voraussetzung für eine Inanspruchnahme, dass die von dem Freistellungsanspruch des Treuhänders erfasste Verbindlichkeit aus einer pflichtgemäßen Anteilsverwaltung resultieren muss. Wenn jedoch eine Auszahlung gegen § 30 GmbHG verstößt, dürfte keine pflichtgemäße Anteilsverwaltung vorliegen.

Die Parteien haben sich aufgrund des Hinweisbeschlusses verglichen. Wir empfehlen allen Anlegern die in Anspruch genommen werden, den Grund der Inanspruchnahme, der in jedem Fall verschieden sein kann, durch einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

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