Sparkasse Mittelsachsen fordert 150% Vorfälligkeitsentschädigung
Häufig begleiten uns in unserer Praxis Mandatsanfragen, die die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrages betreffen. Die vorliegende Fallgruppe, zu der berichtet wird, erfasst das berechtigte Interesse der Darlehensnehmer/Kunden an einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages und Ablösung durch eine andere Bank, beispielsweise bei Verkauf des Objektes oder Erfordernis, das Objekt weiter zu belasten, da weiterer Finanzierungsbedarf besteht, den nur eine andere Gläubigerbank darstellen kann; jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers an der Beendigung des Darlehensvertrages.
In dem vorliegenden Fall hatte und hat unsere Mandantin keine Rückstände bei der Bedienung des Kapitaldienstes. Sie führte diesen Kapitaldienst auch fristgemäß ab. Es gab jedoch Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes, die der Erklärung eines Verfahrens vor dem sächsischen Finanzgericht unterliegen und der Höhe nach streitig sind.
Die Vollstreckungsmaßnahmen führten jedoch auch nicht zur Minderung des Kapitaldienstes, da gemäß AGB Sparkassen sowie Abtretung der Mieteinnahmen der Sparkasse Mittelsachsen die Mieteinnahmen für die Bedienung des Kapitaldienstes zustehen. Darüber hinaus war der Sparkasse Mittelsachsen vor Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2012 dieses Risiko bekannt.
Die Sparkasse Mittelsachsen nahm in den letzten Monaten immer wieder telefonisch und mündlich Kontakt mit unserer Mandantin auf und empfahl den Verkauf des für die Altersvorsorge unserer Mandantin gedachten Gewerbeobjekts, nach Aussage unserer Mandantin an vermittelte Kaufinteressenten der Sparkasse Mittelsachsen. Die Empfehlung erfolgte, obwohl keine Rückstände im Kapitaldienst bestehen.
Wir begleiteten daher unsere Mandantin bei der Umfinanzierung, die sowohl die Ablösung des bestehenden Darlehen bei der Sparkasse Mittelsachsen umfassen soll, als auch die Rückführung weiterer Verbindlichkeiten und damit auch der Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages und des zwischen den Parteien gestörten Vertrauensverhältnisses.
Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag widerruflich, sodass neben der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages (zeitlich vor Ende der Zinsbindungsfrist) zugleich ein Widerruf des Darlehensvertrages erfolgte.
Die Sparkasse teilte daraufhin mit, dass die Beendigung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes erfolgen soll und sie Zahlungen unter Vorbehalt nicht zustimme. Im Weiteren teilte die Sparkasse Mittelsachsen mit, dass sie 150 % der Vorfälligkeitsentschädigung verlange.
Was ist zu tun?
Zunächst ist es irritierend, dass Sparkassen, die meist Hausbanken ihrer öffentlichen Träger sind und Aufgaben im öffentlichen Interesse betreiben, die die Beachtung des Gemeinwohls verlangen, so agieren.
Wenn unsere Mandantin die Aufhebungsvereinbarung in der geforderten Form abschließt, besteht die Gefahr, dass im Nachhinein aufgrund der Vertragsfreiheit, unserer Mandantin vorgeworfen wird, sie hätte die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe und dem Rechtsgrund nach anerkannt, mit der Folge, dass eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen ausgeschlossen ist.
Die Problematik besteht jedoch darin, dass nach der Rechtsprechung des BGH, Banken berechtigt sind, die Freigabe der Grundpfandrechte auch für streitige Forderungen zurückzuhalten, so dass die beabsichtigte Umfinanzierung immer verlangt, dass die Abtretung der Sicherheiten an die neue Gläubigerbank erfolgt. Dieses wird jedoch solange nicht erfolgen, solange sich unsere Mandantin nicht zur Zahlung verpflichtet bzw. prozessuale Maßnahmen gegen die Sparkasse Mittelsachsen zur Klärung des Rechtsverhältnisses ergreift.
Der von der Sparkasse Mittelsachsen verlangte Aufhebungsvertrag dürfte gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein, da die Sparkasse Mittelsachsen als stärkerer Vertragspartei und Inhaberin der Grundpfandrechte ihre Stellung ausnutzt und wirtschaftlich überlegener Vertragsteil ist, gegenüber dem schwächeren Darlehensnehmer. Das Verlangen der begehrten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 150 % nutzt die Sparkasse Mittelsachsen daher bewusst zu ihrem Vorteil aus.
Wir gehen jedoch weiterhin davon aus, dass berechtigte Interessen unserer Mandantin an der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages bestehen. Auch diese Frage wird ein Gericht entscheiden müssen.
Wir haben zunächst den Landrat des Landkreises Mittelsachsen informiert, der zugleich Vor-sitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Mittelsachsen ist.
Sparkassen betreiben das Einlagen- und Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Zahlungsverkehr und sind meist Hausbanken ihrer öffentlichen Träger. Diese Aufgaben betreiben sie im öffentlichen Interesse, das die Beachtung des Gemeinwohls verlangt.
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Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Ser-vice an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mit umfasst.