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Was sollen Anleger die Genussrechte, der UDI Projekt-Finanz GmbH erworben haben, beachten?

Worum geht es?

Wir vertreten Anleger die Genussrechte der UDI Projekt-Finanz GmbH erworben haben, sowohl gegen die Gesellschaft, die Ausschüttungen zurückverlangt hat, als auch bei Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen.

Die UDI Projekt - Finanz GmbH war Emittentin von einem Emissionsvolumen i.H.v. 3.000.000,00 € für Genussrechte. 

Die Gesellschaft definierte als Geschäftszweck die Projektierung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Sie warb mit einer Basisverzinsung i.H.v. 6,25 % jährlich. Der Genussrechtsvertrag sollte erstmalig mit Wirkung zum 31.12.2012 kündbar sein. Es wurde nach dem Prospekt eine Bonusverzinsung i.H.v. 4 % jährlich versprochen.

Nach dem Prospekt soll die Kündigungsfrist 3 Monate jeweils zum Ende des Jahres betragen.

Wir haben für unsere Anleger den Vertrag, die diese mit der Gesellschaft schloss, sowohl ordentlich, als auch außerordentlich gekündigt.

Nach dem Prospekt soll die Kündigung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen.

Wir gehen derzeit davon aus, dass die in dem Genussrechtsvertrag aufgenommene Nachrangabrede unwirksam ist.

In § 8 der Genussrechtsbedingungen findet sich eine Regelung zur Nachrangigkeit, die unseres Erachtens nicht transparent und daher unwirksam ist, nach der Rechtsprechung des BGH.

Insbesondere fehlt die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, die nicht allein als Verteilungsregel im eröffneten Insolvenzverfahren Wirkung entfaltet.

Gerade wegen ihrer weitergehenden Wirkung ist es insbesondere erforderlich, dem Anleger das mit einer solchen Sperre verbundene Risiko zu verdeutlichen, welches in gewisser Hinsicht noch über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgeht.

Kann der Anleger sein Kapital vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht abziehen, wenn durch die Rückzahlung ein Insolvenzgrund geschaffen würde, dann wird durch eine solche Regel die Insolvenzeröffnung deutlich nach hinten verschoben. Damit wird dem Anleger ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt, welches eigentlich nur das Eigenkapital trifft, ohne aber dass der Anleger zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte hat, die es ihm ermöglichen, auf die Realisierung jedes Risikos einzuwirken, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verloren ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die qualifizierte Nachrangklausel mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre als überraschend anzusehen und daher unwirksam. 

Dieses bedingt, dass die erhaltenen Zahlungen durch die Gesellschaft rückabzuwickeln sind.

Bisher hat die Gesellschaft und deren Prozessbevollmächtigte nicht auf die Rückzahlungsforderung reagiert, so dass wir davon ausgehen, dass ein Insolvenzantrag zu stellen ist, wenn die Rückzahlung nicht erfolgt.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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