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AKTUELLES

Wir vertreten Anleger von DERIVEST - Was ist zu tun?

Worum geht es?

Zunächst laden wir Sie ein, auf unsere Homepage www.anlegervertreter-derivest.de. Hier gibt es weitere Antworten auf Ihre Fragen.

Die DERIVEST ist eine GmbH und Anbieterin und Emittentin von Nachrangdarlehen.

Die Geschäftstätigkeit der DERIVEST GmbH lässt sich beschreiben mit der Verwaltung von eigenem Vermögen und sämtliche, damit zusammenhängende Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Begebung von Nachrangdarlehen. Diese Nachrangdarlehen sind eigenkapital-ähnlich ausgestaltet, mit einem Rangrücktritt, gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Dieser Rangrücktritt ist aller Voraussicht nach unwirksam. Es wird derzeit die Entscheidung des zuständigen OLG in dieser Sache abgewartet.

Bei allen Anlageaktivitäten stand die Erzielung einer nachhaltigen Rendite im Vordergrund.

Im Rahmen der Vermögensverwaltung hatte die DERIVEST GmbH für Teile des Gesellschaftsvermögens die Sensus Vermögensverwaltungen GmbH eingeschaltet, die bankaufsichtsrechtlich erlaubnispflichtige Dienstleistungen erbringen kann.

Die Gesellschaft investierte in Sachwerte, wie z.B. Immobilien, Beteiligungsinvestments, alternative Anlagestrategien und Festzinsanlagen. Die Investitionsgrundsätze wurden in dem Prospekt so festgeschrieben, dass sich die Emittentin bei ihren Investments strikt an den veränderten Rahmenbedingungen und den ständig wechselnden Grenzwerten der immer komplexer werdenden Finanzmärkte orientiert. Heute wurde durch das Amtsgericht Hof das Insolvenzverfahren eröffnet und das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung angeordnet.

Wieviel Tranchen an Nachrangdarlehen wurden begeben?

Es wurden insgesamt 3 Tranchen begeben.

Wie unterscheiden sich diese Tranchen?

Tranche 1

Zeichnungszeitraum: August 2011 bis Dezember 2012
Zinssatz: 7,5 %

Tranche 2

Zeichnungszeitraum: März 2012 bis Dezember 2015
Zinssatz: 6,0 %

Tranche 3

Zeichnungszeitraum: Dezember 2014 bis Dezember 2015 Produkt DERIFLEX
Zinssatz: 3,25 %

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Ein Nachrangdarlehen ist ein Vertrag sui generis. Im Kapitalanlagerecht ist diesem Produkt zu eigen, dass der Anleger/Verbraucher Darlehensgeber ist.

Der Darlehensvertrag ist ein eigenständiger Vertragstyp, der als besondere Finanzierungsform das geleistete Darlehenskapital von vornherein, in einer vertraglich ausgestalteten Art und Weise, bindet und damit wechselseitige Ansprüche prägt. Die Bindung des Kapitals ist vertragscharakteristische Hauptleistung. Die Gesellschaft ist Darlehensnehmer.

In der Regel ist für den durch den Anleger gewährten Darlehensbetrag ein Rangrücktritt vereinbart. Hier muss immer geprüft werden, ob dieser wirksam ist. Ist ein Rangrücktritt wirksam vereinbart, ist dieses schädlich für den Verbraucher/Anleger, denn in einem Insolvenzverfahren kann bei wirksamen Rangrücktritt die Forderung des Anlegers/Verbrauchers auf Rückzahlung des überlassenen Darlehensbetrages nachrangig sein.

Müssen Anleger ihre Forderung anmelden?

Die Antwort lautet: „JA" zwingend. Dazu werden Sie vom Sachwalter gesondert angeschrieben. Für Ihre Anmeldung wird eine ausreichende Frist gewährt.

Forderungen, die an das Gericht oder die DERIVEST GmbH versendet werden oder bereits während des vorläufigen Verfahrens an den Sachwalter gesendet werden, sind rechtlich unwirksam und werden nicht weitergeleitet oder bearbeitet. Die Hinweise des Sachwalters sind daher zwingend zu beachten und umzusetzen. Die Forderungen müssen im richtigen Rang angemeldet werden bzw. sein und die Berechnung der Zinsen auf die Forderung enthalten.

Benötigt man als Anleger einen Rechtsanwalt?

Das Gesetz sieht keine Pflicht der anwaltlichen Vertretung vor. Sofern Sie jedoch eine umfangreichere Beratung wünschen und auch die Prüfung, ob es weitere Haftungsgegner gibt, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu beauftragen. Als weitere Haftungsgegner können z.B. die Vermittler in Betracht kommen, die diese Produkte vertrieben haben. Die Vermittlerhaftung wird vor Ablauf etwaiger Verjährungsfristen geprüft.

Es ist ein Gläubigerausschuss installiert, der derzeit als vorläufiger Gläubigerausschuss tätig ist und aus 5 Mitgliedern besteht. Rechtsanwältin Bontschev ist Mitglied in dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Dieser vertritt die Rechte aller Anleger und kontrolliert die Tätigkeit des Schuldners und des Sachwalters. Rechtsanwältin Bontschev hat zugleich die Spezialisierung Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist aufgrund ihrer Fachkunde und langjährigen Tätigkeit nur im Anlegerbereich geeignet, die Rechte der Anleger wahrzunehmen.

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