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Xetra-Gold - Deutsche Börse Commodities GmbH – Auslieferungsanspruch Gläubiger – wie durchsetzen?

Worum geht es?

Die Emittentin Deutsche Börse Commodities GmbH hat eine Inhaberschuldverschreibung i.H.v. 10 Mrd. € Teilschuldverschreibungen begeben. Jede einzelne der Schuldverschreibungen soll das Recht des Gläubigers verbriefen, von der Emittentin entweder die Lieferung von einem Gramm Gold nach Maßgabe der Emissionsbedingungen zu erhalten, oder Zahlung eines nach Maßgabe der Emissionsbedingungen ermittelten Geldbetrages zu verlangen.

Der Gläubiger hat daher einen Anspruch zu wählen, ob er das mit der Schuldverschreibung verbriefte Recht auf Lieferung von Gold geltend macht, oder ersatzweise Zahlung eines Geldbetrags.

Nach den Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen, die prospektiert sind, ist die Durchsetzung des Lieferanspruches von Gold in den Emissionsbedingungen, in § 3 definiert. Der Gläubiger soll bei seiner depotführenden Bank ein schriftliches Lieferungsverlangen, auf einem Formular der Emittentin, zur Weiterleitung an die Rücknahmestelle übermitteln, dass Angaben enthalten muss, die gleichfalls in den Emissionsbedingungen definiert sind. Die Emittentin soll dann verpflichtet sein, am 10. Liefertag nach dem Bankarbeitstag, an dem das Lieferungsverlangen geltend gemacht wird, durch die depotführende Bank, zur Lieferung von Gold verpflichtet sein.

Xetra-Gold wird damit beworben, ein Wertpapier zu sein, welches einfach wie eine Aktie handelbar ist. Das Xetra-Gold bildet wirtschaftlich den Wert des Rohstoffs Gold ab und dessen Entwicklung und ermöglicht dem Anleger auf diese Weise, an der Entwicklung des Goldpreises zu partizipieren.

Jedes Wertpapier verbrieft die Lieferung von Gold und der Käufer kann sich den Gegenwert in Gold ausliefern lassen. Das Gold wird im Zentraltresor für deutsche Wertpapiere in Frankfurt verwahrt, einem Tresor der Clearstream International S.A. (Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG). So jedenfalls wird dieses Produkt beworben.

Eigentlich doch ganz einfach oder? Der Gläubiger soll einen Auslieferungsanspruch haben, der in den Emissionsbedingungen zugesichert wird. Dieser könnte doch ganz einfach durchgesetzt werden.

Ist das wirklich so?

Emittentin ist die Deutsche Börse, Commodities GmbH, die mit Prospekt vom 16.06.2020 das Programm für die Ausgabe von bis zu 10 Mrd. Xetra Gold-Inhaberschuldverschreibungen sehr umfangreich beschrieben hat. Die emissionsbegleitenden Institute und Platzeure, sind nach dem Prospekt unter anderem die Commerzbank AG, die DZ Bank AG und die Deutsche Bank AG sowie für die Schweiz die Bank Vontobel AG.

Der vorliegende Prospekt vom 16.06.2020 soll am 16.06.2021 seine Gültigkeit verlieren. Eine Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags soll nach diesem Datum nicht bestehen. Es werden dann umfangreich die Eigenschaften des Produktes zusammengefasst. Die Emittentin soll zivilrechtlich haften, für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt.

Interessant sind dann die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen, die ab Seite 40 des Prospektes abgedruckt sind. Danach sollen die Gläubiger ein Wahlrecht haben zwischen der Lieferung von einem Gramm Gold nach Maßgabe dieser Emissionsbedingungen je einzelne Schuldverschreibung oder ersatzweise Zahlung eines Geldbetrags. Dieses ist dann sehr umfangreich hinsichtlich der Modalitäten in den Emissionsbedingungen dargestellt. Wichtig ist, dass der Gläubiger/Kunde zur Geltendmachung des Lieferungsanspruches seiner depotführenden Bank ein schriftliches Lieferungsverlangen zur Weiterleitung an die Rücknahmestelle übermitteln muss, dass die in dem § 3 der Emissionsbedingungen enthaltenen Pflichtangaben, enthält.

So gesagt, getan. Unser Mandant hat die Wertpapiere in seinem Depot bei der Postbank einbuchen lassen. Die Postbank gehört im Übrigen zum Konzern der Deutsche Bank AG, die emissionsbegleitendes Institut ist. Wir haben den umfangreichen Lieferungsanspruch geltend gemacht, einschließlich Vorlage sämtlicher Formulare, nachdem uns die Emittentin an die Depotbank verwiesen hat.

Diese teilte uns dann, nach Geltendmachung des Lieferungsanspruches mit, dass sie sich zur Auslieferung nicht imstande sieht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt 26 vorsehen, dass eine effektive Ein- oder Auslieferung von Wertpapieren bei der Bank nicht möglich sein sollen.

Man staune! Wir sind nunmehr dabei, Ansprüche aus Prospekthaftung geltend zu machen, gegen die Emittentin, denn der Prospekt sichert Ansprüche zu, die scheinbar nicht erfüllbar sind.

Da für den Lieferungsanspruch das Lieferungsverlangen über die depotführende Bank geltend gemacht werden muss, was vorliegend geschehen ist, und sich die depotführende Bank jedoch weigert dem Lieferungsanspruch zu entsprechen, handelt es sich möglicherweise um einen Prospektfehler, der die zivilrechtliche Haftung der Emittentin bedingen kann, oder um eine Pflichtverletzung der depotführenden Bank, die zu einem Schadensersatzanspruch berechtigen kann.

Wir werden an dieser Stelle ein Update geben, ob unser Mandant seinen Lieferanspruch in Gold durchsetzen konnte. Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechte aus dem Prospekt vom 16.06.2020 mit Ablauf des 16.06.2021 nicht mehr auf diesen Prospekt gestützt werden können, da dieser seine Gültigkeit verlieren soll.

 

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