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Bankkonten und Wertpapierdepots in der Erbengemeinschaft – Aufteilung und Erbauseinandersetzung

Nach einem Erbfall gehören Bankkonten und Wertpapierdepots des Erblassers zunächst allen Erben gemeinsam. Es entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft, in der die Miterben gemeinsam über den Nachlass verfügen müssen. Gerade bei Kontoguthaben, Sparguthaben und Wertpapierdepots stellt sich häufig die Frage, wie diese Vermögenswerte rechtlich korrekt aufgeteilt werden.

Die Auseinandersetzung von Bankkonten und Depots ist daher ein zentraler Bestandteil der Erbauseinandersetzung.


Wer darf über das Bankkonto nach dem Erbfall verfügen?

Mit dem Tod des Erblassers geht das gesamte Vermögen automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das gilt auch für:

  • Girokonten
  • Sparkonten
  • Tagesgeldkonten
  • Wertpapierdepots
  • Investmentfonds oder Aktienbestände

Sind mehrere Erben vorhanden, gehört das Guthaben allen Miterben gemeinsam. Das bedeutet:

  • kein einzelner Erbe darf allein über das Konto verfügen
  • Verfügungen müssen grundsätzlich von allen Erben gemeinsam vorgenommen werden
  • Banken verlangen meist einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügt werden darf.

BGH, Urteil vom 11.11.2009 – IV ZR 84/08


Aufteilung von Bankguthaben bei der Erbauseinandersetzung

Bankguthaben lassen sich in der Regel relativ unkompliziert aufteilen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird das Guthaben entsprechend den Erbquoten verteilt.

Beispiel:

  • drei Erben
  • Erbquote jeweils 1/3
  • Kontoguthaben: 90.000 €

Jeder Erbe erhält grundsätzlich 30.000 €.

Die Auszahlung erfolgt in der Praxis meist durch:

  • gemeinsame Verfügung der Erben gegenüber der Bank
  • Auflösung des Kontos und Verteilung des Guthabens
  • Überweisung auf die jeweiligen Konten der Erben.

Besonderheiten bei Wertpapierdepots

Komplexer kann die Auseinandersetzung von Wertpapierdepots sein. Wertpapiere können beispielsweise bestehen aus:

  • Aktien
  • Fondsanteilen
  • ETFs
  • Anleihen
  • Zertifikaten

Hier bestehen mehrere Möglichkeiten der Aufteilung.

Übertragung der Wertpapiere

Die Wertpapiere können auf die einzelnen Erben übertragen werden. Dabei erhält jeder Erbe Wertpapiere im entsprechenden Wert seiner Erbquote.

Verkauf der Wertpapiere

Alternativ kann das Depot aufgelöst werden. Die Wertpapiere werden verkauft und der Erlös entsprechend der Erbquote verteilt.

Übernahme des Depots durch einen Miterben oder anteilig durch alle

Auch hier ist möglich, dass ein Erbe das Depot vollständig übernimmt und die anderen Miterben auszahlt.

Welche Lösung sinnvoll ist, hängt häufig von steuerlichen Fragen und der Struktur des Depots ab.


Streitpunkte bei Bankkonten und Depots im Erbfall

In der Praxis entstehen häufig Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft, etwa wenn:

  • ein Miterbe bereits vor der Erbauseinandersetzung Geld vom Konto abhebt
  • ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) besteht
  • unklar ist, ob bestimmte Gelder noch zum Nachlass gehören
  • einzelne Erben das Depot behalten möchten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Miterbe, der Nachlassgelder allein verwendet, grundsätzlich Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Miterben haben kann.

BGH, Urteil vom 27.04.2016 – XII ZR 147/14


Fazit

Bankkonten und Wertpapierdepots gehören zu den wichtigsten Vermögenswerten im Nachlass. In einer Erbengemeinschaft können Miterben jedoch nur gemeinsam über diese Vermögenswerte verfügen. Eine klare und rechtssichere Regelung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist daher entscheidend, um Konflikte zu vermeiden.

Gerade bei größeren Vermögen oder komplexen Wertpapierdepots kann eine rechtliche Beratung helfen, eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für alle Erben zu finden.

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