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BGH Entscheidung zu Prämiensparvertrag Sparkasse Leipzig - Rechte Sparer gestärkt - Verjährung zum 31.12.2021

Worum geht es ?

Wiederholt berichteten wir über die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen, die die Sparkassen in den neunziger Jahren mit Verbrauchern abgeschlossen haben. Die Sparkassen, die in den Prämiensparverträgen für die Zinsanpassung eine Formulierung verwendet haben wie folgt: 

"Die Spareinlage wirkt variabel, zur Zeit mit … % p.a. verzinst.“ 

Anleger müssen damit rechnen, dass diese Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Dieses wurde zumindest durch die Obergerichte so entschieden und nunmehr durch dem BGH am 06.10.2021 mit XI ZR 234/20 bestätigt.

Der BGH hat nicht nur entschieden, dass die verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass die Parteien die Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen haben, sondern gleichfalls folgende Grundsätze als Parameter für die Berechnung der Zinsen festgelegt:

Zum einen sind die Zinsanpassungen von den Sparkassen monatlich gegenüber den Anlegern vorzunehmen. Im Weiteren ist von der Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz auszugehen, anders als die Sparkassen und deren Prozessbevollmächtigte es derzeit in den geführten Verfahren vornehmen, und teilweise einen absoluten Abstand zugrunde legen wollen.

Der BGH hat weiterhin entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden, damit ist die Frage der Verjährung von Zinsen bei dem Produkt der Prämiensparverträge vom Tisch und die Verbraucher müssen nicht befürchten, dass Ansprüche, die weiter zurückliegen, verjährt sind. 

Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass ab Kündigung der Verträge durch die Sparkassen, eine 3-jährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist, innerhalb derer die Ansprüche geltend zu machen sind.

Der BGH begründete diese Entscheidung bezüglich der Verjährung damit, dass die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen, wie das angesparte Kapital. Dieses soll auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge gelten. Der rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher, so der BGH, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag der Zinsen vorlegt.

Was sollen Verbraucher tun?

Sparer sollten sich anwaltliche Hilfe holen und ihren Individualanspruch geltend machen. Wir arbeiten hier mit Gutachter zusammen, die die Berechnung der nachzuzahlenden Zinsen vornehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird dann durch einen in der Regel durch das Gericht bestellten Gutachten, die Überprüfung der Zinsnachberechnung anhand der Kriterien der Rechtsprechung vorgenommen.

Wir benötigen für eine kostenlose telefonische Erstberatung Ihren Prämiensparvertrag und ggf. die Kündigung der Bank. 

 

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Königstraße 11 in 01097 Dresden

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:   kanzlei@bontschev.de

www.bontschev.de

 

 

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