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DEGAG-Insolvenzantrag: Auswirkungen und Handlungsoptionen für Anleger

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und ihre Tochtergesellschaft DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH haben beim Insolvenzgericht Hameln Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
Warum wurde der Insolvenzantrag gestellt?

Die Geschäftsführung ist gesetzlich verpflichtet, Insolvenzanträge zu stellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

   Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) – Die Gesellschaft kann fällige Zahlungen nicht mehr leisten.
   Überschuldung (§ 19 InsO) – Die Schulden übersteigen das Vermögen.
   Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) – Ein freiwilliger Antrag, wenn absehbar ist, dass zukünftige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können.

Ein Insolvenzantrag ist notwendig, wenn Verbindlichkeiten wie ausstehende Provisionen oder Steuerzahlungen nicht mehr durch laufende Einnahmen oder Immobilienverkäufe gedeckt werden können.
Ablauf des Insolvenzverfahrens

Nach dem Antrag wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet, in dem der Insolvenzverwalter prüft, ob die Voraussetzungen für die offizielle Verfahrenseröffnung gegeben sind.
1. Auswirkungen auf das Unternehmen:

   Der Geschäftsbetrieb läuft häufig weiter.
   Die Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschaft sind eingeschränkt.
   Kontensperrungen sind möglich.

2. Auswirkungen auf Gläubiger:

   Zwangsvollstreckungen sind nicht mehr zulässig.
   Ansprüche werden geprüft.
   Der Gläubigerschutz greift.

3. Auswirkungen auf Arbeitnehmer:

   Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen.

Hoffnungen für Anleger: Geordnete Forderungsabwicklung

Trotz der Insolvenz gibt es Chancen für Anleger: Immobilienwerte können verwertet und Forderungen in einem geregelten Verfahren abgewickelt werden.
Rechte und Möglichkeiten der Gläubiger
1. Rechte der Gläubiger im vorläufigen Insolvenzverfahren

Trotz der Eigeninitiative der Geschäftsführung behalten Gläubiger wichtige Rechte:

   Einsicht und Prüfung der Insolvenzanträge: Gläubiger können die Begründung des Antrags auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) hinterfragen.
   Mitbestimmung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters: Gläubiger können Vorschläge für einen neutralen Verwalter einreichen (§ 56 InsO).
   Schutz vor Vermögensverschiebungen: Maßnahmen zur Bevorzugung einzelner Gläubiger können angefochten werden (§§ 129 ff. InsO).
   Einspruch gegen gerichtliche Sicherungsmaßnahmen: Falls Einschränkungen für den Schuldner verhängt werden, können Gläubiger diese anfechten.
   Informationsrechte: Gläubiger können sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren.

2. Rolle des Gläubigerausschusses

Falls ein Gläubigerausschuss (§ 67 InsO) gebildet wird, übernimmt dieser zentrale Aufgaben:

   Kontrolle des Insolvenzverwalters: Er überprüft die Verwaltung der Insolvenzmasse und kann Berichte anfordern.
   Genehmigung wichtiger Entscheidungen: Verkäufe oder Betriebsfortführungen müssen vom Ausschuss genehmigt werden (§ 160 InsO).
   Beratung des Insolvenzgerichts: Empfehlungen zur Auswahl eines Insolvenzverwalters oder zu Sicherungsmaßnahmen können abgegeben werden.
   Bewertung von Sanierungsmaßnahmen: Der Ausschuss kann prüfen, ob eine Fortführung des Unternehmens sinnvoll ist.

3. Konsequenzen der eigenständigen Antragstellung durch die Gesellschaft

Da der Antrag von der Geschäftsführung gestellt wurde, signalisiert dies möglicherweise eine kooperative Abwicklung:

   Mehr Transparenz: Eine bessere Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ist möglich.
   Potenzielle Sanierungsoptionen: Falls Sanierungsmaßnahmen verfolgt werden, könnten sich bessere Aussichten für die Gläubiger ergeben.

Ziele und Zusammenarbeit im Insolvenzverfahren

Die zentralen Ziele des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind:

   Schutz der Insolvenzmasse: Verhinderung von Verlusten oder Vermögensverschiebungen.
   Transparenz: Klärung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft.
   Faire Verteilung: Gleichberechtigte Berücksichtigung aller Gläubiger.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter, Gläubigern und dem Gläubigerausschuss ist entscheidend, um die bestmögliche Lösung zu erreichen.
Unterstützung für betroffene Anleger

Anleger sollten ihre Ansprüche frühzeitig anmelden und rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Insbesondere rechtsschutzversicherte Geschädigte sollten gezielt handeln.
Kontakt für rechtliche Beratung:

📞 Telefon: 0351/ 21 52 025-0
📠 Fax: 0351/ 21 52 025-5
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