Gallus Immobilien - was sollen Anleger tun? Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren über die Gallus Immobilien eG eröffnet – Anleger sollten jetzt handeln
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (Az. 1500 IN 3763/25) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gallus Immobilien eG eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky, München
Für betroffene Anleger und investierende Mitglieder stellt sich nun die entscheidende Frage: Wie können Forderungen richtig angemeldet werden, um die Chancen auf eine Auszahlung zu erhöhen?
Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden – Frist beachten
Geschädigte Anleger können ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 Insolvenzordnung (InsO) anmelden.
Das Insolvenzgericht hat hierfür eine Frist bis zum:
📌 09.03.2026
Wichtig: Auch nach Ablauf dieser Frist ist eine Anmeldung weiterhin möglich – und zwar bis zur vollständigen Beendigung des Insolvenzverfahrens. Eine frühzeitige Anmeldung verbessert jedoch die Position im Verfahren erheblich.
Besondere Anforderungen für Genossenschaftsmitglieder
Genossenschaftsmitglieder müssen ihre Forderungen besonders sorgfältig begründen.
Denn reine Ansprüche aus der Mitgliedschaft werden in Insolvenzverfahren häufig nicht automatisch als Insolvenzforderungen anerkannt.
Deshalb ist entscheidend, dass Forderungen:
a) detailliert erläutert werden durch Verträge, Nachweise und Urkunden belegt werden
b) rechtlich korrekt eingeordnet werden
Besonderheit im Fall Gallus Immobilien eG: Vorrangige Feststellung möglich
Im Fall Gallus Immobilien eG besteht eine rechtlich bedeutsame Besonderheit:
Unter bestimmten Voraussetzungen können eigentlich nachrangige Ansprüche von Mitgliedern vorrangig als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO festgestellt werden.
Unsere Anwälte verfügen über die erforderlichen Unterlagen und die Erfahrung, um diese erstrangige Feststellung gegenüber dem Insolvenzverwalter rechtssicher durchzusetzen.
➡️ Vorteil: Die Chancen auf eine spätere Auszahlung steigen erheblich.
Bereits rechtskräftige Urteile zugunsten investierender Mitglieder wurden erstritten.
Diese bestätigen:
✅ Investierende Mitglieder können Forderungen im Rang des § 38 InsO anmelden.
Die Entscheidungen beruhen darauf, dass nicht nur nachrangige Auszahlungsansprüche bestehen, sondern auch:
vorrangige Schadensersatzansprüche gegen die Genossenschaft
Diese Schadensersatzforderungen sind zur Insolvenztabelle festzustellen.
Mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Prüfungsverband
Der Insolvenzverwalter wird zudem prüfen müssen, ob Ansprüche gegen den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband bestehen.
Prüfungsverbände sind nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 53 ff. GenG verpflichtet: bereits vor Eintragung die wirtschaftliche Lage zu prüfen
a) während des Geschäftsbetriebs regelmäßige Kontrollen durchzuführen
b) Gefährdungen für Mitglieder und Gläubiger frühzeitig zu erkennen
Ob diese Pflichten bei der Gallus Immobilien eG ordnungsgemäß erfüllt wurden, erscheint zweifelhaft.
In vergleichbaren Fällen konnten Prüfungsverbände zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Insolvenzmasse verpflichtet werden – was letztlich den Anlegern zugutekam.
Vermittler- und Beraterhaftung – weitere Ansprüche möglich
Zusätzlich gehen wir davon aus, dass Anlageberater oder Vermittler wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz haften können, insbesondere wegen:
nicht anlegergerechter Beratung, die darin u.a. besteht :
wegen
a) unzureichender Risikoaufklärung,
b) fehlerhafter Prospekt- oder Produktdarstellung.
Wir führen bereits Verfahren gegen entsprechende Haftungsgegner.
Unsere Empfehlung: Jetzt spezialisierten Anwalt beauftragen
Geschädigte Mitglieder sollten dringend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Denn nur eine korrekt begründete Forderungsanmeldung bietet Aussicht auf eine möglichst hohe Auszahlung aus der Insolvenzmasse.
📩 Kontaktieren Sie uns gerne – wir übernehmen die Forderungsanmeldung für Sie.