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AKTUELLES

GEBAB Ocean Shipping GmbH & Co. KG – eine Misere für Anleger

Worum geht es?

Anleger haben in den Jahren 2008 und 2009 Kommanditbeteiligungen erworben an den verschiedenen Kommanditgesellschaften der „Ocean Gruppe”, so auch von dem Fonds Ocean Shipping I GmbH & Co. KG.

Dieser ist ein Dachfonds. Dieses bedeutet, es wurde nicht in ein einziges Schiff investiert, sondern die Gesellschaft hat sich an drei verschiedenen Schiffen beteiligt. Bereits im Jahr 2010 gab es Liquiditätsschwierigkeiten, die teilweise daraus resultierten, daß Währungsschwankungen (die Schiffe wurden teilweise in US-Dollar oder japanisch-Yen angeschafft) auftraten und auch daraus resultierten, daß die Schiffe nicht voll ausgelastet waren.

Die Schwierigkeiten setzten sich fort, so daß im Jahr 2013 die Anleger angeschrieben und aufgefordert wurden, weitere Zahlungen zu leisten, die im Rahmen eines so genannten Betriebsfortführungskonzeptes erforderlich wurden. Die Nachschußerbringung erfolgte i.H.v. 20 % der jeweils bereits geleisteten Einlage. Auch dieser Nachschuß reichte nicht aus die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beseitigen.

Die Beteiligung erfolgte über einen Treuhänder als mittelbare Kommanditbeteiligung. Die Kommanditisten wurden daher nicht ins Handelsregister eingetragen. Geworben wurde mit Entnahmen i.H.v. 170 % und einem Gesamtkapitalrückfluss von 200 %. Dieser Gesamtmittelrückfluss wird nicht eintreten. Die Anleger müssen vielmehr damit rechnen, daß das Kapital verloren ist. Ausschüttungen wurden bisher auch lediglich nur i.H.v. 5 % während der Laufzeit geleistet.

Was ist zu tun?

Anleger müssen überlegen, ob sie weiteres Geld investieren und dem bereits verlorenen Kapital nachwerfen. Dieses macht nur dann Sinn, wenn die Ansprüche nicht verjährt sind und auf der Gegenseite Haftungsgegner stehen, die wirtschaftlich bonibel sind. Wenn die Kommanditbeteiligung vermittelt wurde und Pflichtverletzungen vorliegen, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater (Bank) bestehen. Dieser Anspruch verjährt innerhalb von 10 Jahren ab Zeichnung. Wurde die Beteiligung am 04.04.2008 gezeichnet, verjährt dieser Anspruch mit Ablauf des 04.04.2018. Hier ist folglich Handlungsbedarf gegeben und Anleger müssen prüfen, ob sie diese Ansprüche geltend machen wollen.

Auf der Ebene der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die Kommanditbeteiligung durch Widerruf zu beenden. Damit endet die Kommanditbeteiligung mit Wirkung für die Zukunft. Die Anleger erhalten jedoch nicht die Einzahlungen zurück, sondern sind auf ein Abfindungsguthaben verwiesen. Es muss damit gerechnet werden, daß dieses Abfindungsguthaben gegen „Null“ läuft, aufgrund der wirtschaftlichen Situation in der sich die Kommanditbeteiligung befindet. Weiterhin müssen Anleger damit rechnen, daß im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter geleistete Ausschüttungen zurückfordert.

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