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AKTUELLES

Inanspruchnahme des Geschäftsführers für unwirksame Nachrangabreden in Darlehensverträgen

Worum geht es?

Wir vertreten Anleger, die viel Geld in Form von Nachrangdarlehen investiert haben und verloren, wenn die Gesellschaften, mit denen sie Darlehensverträge abgeschlossen haben, insolvent werden oder sind. Nachdem die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet sind, bleibt die Frage nach weiteren Haftungsgegnern.

Ein weiterer Haftungsgegner ist in der Regel der Geschäftsführer, der den Anlegern gegenüber auf Schadensersatz haftet, wegen der unwirksamen Nachrangabrede. Die unwirksame Nachrangabrede ist nämlich ein verbotenes Einlagengeschäft. Denn in der Regel liegt keine Erlaubnis, gemäß § 32 KWG vor, sodass die Gesellschaft die Gelder der Anleger nicht entgegennehmen durfte.

Der Geschäftsführer kann sich exkulpieren. in dem er sich auf einen unvermeidlichen Verbotsirrtum beruft, also vorträgt, er hätte alles Erforderliche getan, um ein unerlaubtes Einlagengeschäft zu vermeiden.

Wir klagen derzeit in einer Reihe von Fällen gegen den damaligen Geschäftsführer der DERIVEST, der sich darauf zurückzieht, anwaltliche Beratung durch einen im Kapitalmarkt tätigen Rechtsanwalt in Anspruch genommen zu haben - es handelt sich um Rechtsanwalt Dr. Gündel. Dieser wurde als Zeuge in den von uns geführten Klagen vernommen, und wird es weiter - in den weiteren Verfahren, denn wir werden uns gegen eine weitere Verwendung der Zeugenaussagen wenden, wenn die Verfahren nicht verbunden sind.

Es bleibt spannend, denn der Anwalt trägt vor, er gehe von einer wirksamen Nachrangabrede aus, obwohl obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Bamberg) vorliegt, die ganz klar die Unwirksamkeit der Nachrangabrede feststellt. Wir meinen, wenn der Anwalt selbst heute sich gegen die obergerichtliche Rechtsprechung stellt, dann war dieses auch zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachrangabrede der Fall, denn wenn die Einsicht des Anwalts trotz obergerichtlicher Entscheidung über die Unwirksamkeit nicht vorliegt, warum sollte diese dann zum Zeitpunkt der Erstellung vorgelegen haben?

Egal, wer obsiegt oder verliert - es wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts hinauslaufen.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

Tel:     0351/ 21 52 025-0
Fax:    0351/ 21 52 025-5
Mail:   kanzlei@bontschev.de
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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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