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AKTUELLES

Kaussen-Lingens Verwaltungs GmbH

Die Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihren Sitz in Chemnitz hat, hat Anlegergelder eingesammelt, in beträchtlicher Höhe. Dieses erfolgte in Form der sogenannten Nachrangdarlehen. Dieses bedeutet, die Anleger haben der Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH Gelder zur Verfügung gestellt, die sie auf den Formularen der Gesellschaft als sogenanntes Darlehen gewährten. Das Darlehen war ausgestaltet als Darlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt. In den Darlehensverträgen der Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH befinden sich teilweise Klauseln, die regeln, dass durch den qualifizierten Rangrücktritt die Gefahr des Eintritts einer Insolvenz reduziert sein soll und nur für den Fall, dass gerade die Rückzahlung der Darlehenssumme zur Insolvenz führen würde, dieser Rückzahlungsanspruch gegenüber der Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH ausgesetzt sein soll.

Die Darlehen haben nicht übermäßige Zinszahlungen garantiert. In der Regel sollte der Darlehensvertrag ein Jahr laufen und sich verlängern, wenn er nicht vor Ablauf dieser Laufzeit wirksam gekündigt wird. Die Darlehensverträge sind sehr schlank gestaltet und enthalten, soweit uns vorliegend, eine Bestätigung, dass das Exposé ausgehändigt wurde und wie vorab dargestellt, eine Klausel zum qualifizierten Rangrücktritt.

Nach unserer Prüfung ist der in den Darlehensverträgen geregelte qualifizierte Rangrücktritt der Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH unwirksam, und entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH, die an die Wirksamkeit einer Klausel dieser Art auch im Rahmen einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre gestellt werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass gerade Kleinanleger keine Erfahrung haben in der Unternehmensfinanzierung und nicht erkennen, dass sie mit Nachrangdarlehen, die vom Vertragswerk relativ einfach wirken, eine unternehmerische Finanzierungsverantwortung übernehmen. Ein Darlehensgeber, der mit einem Darlehensnehmer einen qualifizierten Nachrang vereinbart (Darlehensgeber sind Sie), muss Kapital, wie ein Gesellschafter, auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Dieses ist ein anderes und deutlich höheres Risiko als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko.

Das Unternehmen kann das Nachrangkapital zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne zunächst Insolvenz anzumelden. Üblicherweise wird eine Klausel dann als überraschend eingestuft, wenn sie im Hinblick auf den typischen Inhalt des zwischen Verwender und Vertragspartner geschlossenen Vertrages nach den Gesamtumständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit ihr rechnen muss.

Mit der vorliegenden Vertragsgestaltung wird dem Anleger weder eine typische Gesellschafterstellung, noch eine typische Darlehensgeberstellung eingeräumt. Daher muss ihm klar vor Augen geführt werden, wie sein mit der Darlehensvergabe verbundenes Risiko ausgestaltet ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die qualifizierte Nachrangklausel als überraschend, im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen. Die Anleger sind weder auf die Risiken hingewiesen worden, noch sind diese im Vertragsformular besonders hervorgehoben, noch ist das Risiko ausreichend klargestellt worden. Als deutliche und insoweit ausreichende Darstellung eines qualifizierten Nachrangs mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre wird in der Literatur folgender Inhalt für geboten erachtet:

„Das Risiko dieser Geldanlage ist im Vergleich zum allgemeinen Insolvenzrisiko deutlich erhöht. Die Geschäftsleitung ist in der Lage, das Nachrangkapital komplett zugunsten anderer Gläubiger zu verbrauchen, ohne Insolvenz anzumelden und ohne den Anleger vor dem Totalverlust informieren zu müssen.

Es besteht - anders als bei einer Gesellschaftsbeteiligung - nicht einmal die Möglichkeit auf die Realisierung jenes Risikos des Totalverlustes durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte Einfluss zu nehmen."

Von einer derart klaren und hervorgehobenen Erläuterung ist die Klausel der Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH weit entfernt.

Was ist zu tun?

Anleger sollten ihre Forderung im Insolvenzverfahren zwingend anmelden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Forderungsanmeldung zu begründen ist, denn in der Regel sind Ansprüche aus Nachrangdarlehensverträgen nachrangige Forderungen. Wenn jedoch begründet wird, dass die Nachrangklausel unwirksam ist, dann ist die Forderung zwingend im 1. Rang anzumelden und zu berücksichtigen.

Weiterhin sollten Anleger organisiert ihre Rechte im Insolvenzverfahren vertreten lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Weiterhin gehen wir davon aus, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich haften, denn die unwirksame Nachrangabrede führt dazu, dass die Gelder der Anleger ein unerlaubtes Einlagengeschäft darstellen, gemäß § 32 KWG. Die Geschäftsführer der Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH haften dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB den Anlegern persönlich auf Schadensersatz, denn sie waren nicht berechtigt Einlagen entgegen zu nehmen und müssen nunmehr für den Ausfall haften.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

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