Schenkungsteuer und Anzeiger der Schenkungsteuer - ein Gestaltungstip!
Wenn Mandanten erbrechtliche Gestaltungen planen, ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten über Schenkungen nachzudenken. So kann einerseits schon „mit warmer Hand“ Vermögen übertragen werden und andererseits lassen sich mögliche Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) frühzeitig nutzen. Häufig ist es beispielsweise üblich, dass Kinder von ihren Eltern bereits zu Lebzeiten eine Immobilie geschenkt bekommen.
Eine solche Immobilienschenkung muss stets notariell beurkundet werden, da § 311b Abs. 1 BGB für Verträge über Grundstücke einen Formzwang vorsieht.
Grundsätzlich sind Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 30 Abs. 1 ErbStG. Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten.
Wird jedoch eine Immobilie notariell übertragen, geht diese Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 1 ErbStG auf den Notar über, der die Schenkung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen hat.
In der Praxis wird das Finanzamt anschließend tätig und fordert den Beschenkten regelmäßig dazu auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Die Festsetzungsfrist richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
Die Festsetzungsverjährungsfrist ist entscheidend dafür, wie lange das Finanzamt überhaupt noch einen Steuerbescheid erlassen oder ändern darf.
👉 Kurz gesagt:
Sie bestimmt den Zeitraum, in dem Steuern noch festgesetzt werden können (§ 169 AO).
Nach § 170 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt im Regelfall vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Für die Schenkungsteuer gilt jedoch eine Besonderheit: Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst dann zu laufen, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat.
Hier liegt das Problem: Kommt es etwa durch ein Büroversehen im Notariat dazu, dass die Meldung unterbleibt – oder wird beispielsweise eine gemischte Schenkung nicht erkannt – läuft die Festsetzungsfrist nicht an. Das Finanzamt kann dann auch viele Jahre später noch einen Schenkungsteuerbescheid erlassen.
Genau dies ist in einem von uns betreuten Mandat geschehen: Das Finanzamt setzte acht Jahre nach der Schenkung Schenkungsteuer fest. Eine Verjährung lag nicht vor, da nachgewiesen werden konnte, dass das Finanzamt erst im Jahr 2025 Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte (§ 170 Abs. 5 AO).
Aus diesem Grund empfehlen wir unseren Mandanten stets, zusätzlich parallel selbst eine Schenkungsteueranzeige beim Finanzamt einzureichen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.