Was tun wenn der Rechtsschutzversicherer Ihren Vertrag im laufenden Prozess kündigt ?
Unzulässige Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags gemäß § 13 ARB – Was tun?
Worum geht es?
Im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit – insbesondere im Bank- und Kapitalmarktrecht – kommt es regelmäßig vor, dass wir für unsere Mandanten Rechtsschutzdeckung bei deren Versicherern einholen. Nachdem eine Deckungszusage erteilt wurde und die Vertretung des Mandats aufgenommen ist, erreicht unsere Mandanten nicht selten eine Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags durch den Versicherer – häufig mit Verweis auf § 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
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Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Zunächst gilt: Keine Panik, aber sofort juristischen Rat einholen. Die erteilten Deckungszusagen bleiben selbstverständlich weiterhin wirksam, insbesondere auch für laufende Instanzen. Parallel dazu ist es ratsam, zeitnah einen neuen Versicherer zu finden, mit dem ein Anschlussvertrag abgeschlossen wird, der nahtlos an den bisherigen Schutz anknüpft.
Vor Abschluss eines neuen Vertrags sollte jedoch die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft werden, denn nicht jede Kündigung ist wirksam.
Suchen Sie rechtzeitig einen neuen Versicherer. Wichtig ist, dass der neue Vertrag nahtlos an den alten anschließt – idealerweise ohne Versicherungslücke.
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Wann ist eine Kündigung durch den Versicherer überhaupt zulässig? (§ 13 ARB)
Der Versicherer darf den Vertrag nur kündigen, wenn:
- a) mindestens zwei rechtlich selbstständige Versicherungsfälle
b) innerhalb von 12 Monaten
c) nicht aus demselben Lebenssachverhalt („Dauerschadensereignis“) resultieren
und
d)er in beiden Fällen eine Leistung erbracht oder berechtigt abgelehnt hat.
Beispiel für einen einheitlichen Sachverhalt, bei dem keine Kündigung zulässig ist:
Ein Verkehrsunfall mit späterem Streit über Gutachten, Werkstattkosten oder Schmerzensgeld – alles Teil eines zusammenhängenden Versicherungsfalles.
Oder Klage gegen den Anlagevermittler und dann gegen die Revisionsstelle.
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Wann ist die Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:
a) Nur ein Versicherungsfall liegt vor (nicht zwei unabhängige).
b) Die Kündigung ist verspätet – sie muss innerhalb eines Monats nach Abschluss des letzten Versicherungsfalls erfolgen.
c) Formmangel – je nach Vertrag ist Schrift- oder Textform erforderlich.
d) Rechtsmissbrauch – wenn der Versicherer nur kündigt, um einer bevorstehenden Leistungspflicht zu entgehen.
e) Treu und Glauben (§ 242 BGB) – Kündigung darf nicht erfolgen, nur weil der Versicherungsnehmer sein Recht auf Leistung geltend macht.
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Wie können Sie sich gegen eine unzulässige Kündigung wehren?
Wir empfehlen, die Kündigung schriftlich und mit Begründung zurückzuweisen. Hierzu haben wir für Sie ein Muster vorbereitet: ganz zum Schluss dieses Artikels.
Fazit
Die Kündigung eines Rechtsschutzversicherungsvertrags ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, bevor Sie den Verlust Ihres Versicherungsschutzes hinnehmen.
Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung:
Telefon: 0351 / 21 52 025-0
Fax: 0351 / 21 52 025-5
E-Mail: kanzlei@bontschev.de
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Muster
[Ihr Vor- und Nachname]
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Telnr./E-Mail]
An:
[Name des Versicherers]
[Adresse des Versicherers]
[PLZ Ort]
Ort, Datum: [TT.MM.JJJJ]
Betreff:
Ihre Kündigung vom [Datum] zum Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. [Vertragsnummer] – Zurückweisung wegen Unwirksamkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum] kündigen Sie den oben genannten Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Verweis auf § 13 ARB unter Berufung auf zwei angeblich unabhängige Versicherungsfälle.
Nach eingehender Prüfung Ihres Kündigungsschreibens sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände komme ich zu dem Ergebnis, dass Ihre Kündigung unwirksam ist. Ich weise die Kündigung daher ausdrücklich zurück.
1. Keine Kündigungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 ARB
Nach § 13 Abs. 2 ARB kann der Versicherer nur dann kündigen, wenn innerhalb von zwölf Monaten zwei rechtlich selbstständige Versicherungsfälle eingetreten sind, bei denen Sie Leistungen erbracht oder berechtigterweise verweigert haben.
Die von Ihnen angeführten Versicherungsfälle [kurze Beschreibung, z. B. „Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX und nachfolgende Auseinandersetzung mit dem Gutachter“] stellen jedoch einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Es liegt somit nur ein einziger Versicherungsfall im Sinne der ARB vor.
2. Kein treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers
Darüber hinaus darf eine Kündigung nicht allein deshalb erfolgen, weil ich berechtigterweise Versicherungsleistungen in Anspruch genommen habe. Ein solches Vorgehen wäre treuwidrig (§ 242 BGB) und verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben im Versicherungsverhältnis.
3. (Optional – wenn zutreffend)
Zudem ist Ihre Kündigung verfristet, da der letzte Versicherungsfall durch Ihr Schreiben vom [Datum der Leistungsentscheidung] abgeschlossen wurde und Ihre Kündigung erst am [Datum] zugegangen ist. Die Monatsfrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ARB ist damit nicht gewahrt.
Forderung:
Ich fordere Sie daher auf, Ihre Kündigungserklärung binnen 14 Tagen schriftlich zurückzunehmen und mir den fortbestehenden Versicherungsschutz zu bestätigen. Andernfalls sehe ich mich veranlasst, rechtliche Schritte zu prüfen und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift bei Briefversand]
[Ihr Vor- und Nachname]