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AKTUELLES

Adcada Anleger können Forderung im Insolvenzverfahren erstrangig anmelden - Anwalt hilft

Gegenstand der Klage
Wir haben gegen den Insolvenzverwalter der FASHION Zone GmbH + Co. KG Klage erhoben. Ziel der Klage ist es, die Forderung aus dem Darlehensvertrag gemäß § 38 InsO zur Tabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter argumentiert, dass die Forderung aufgrund der Nachrangigkeit nicht als erstrangige Forderung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden muss.

Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Rostock hat in einem Hinweisbeschluss empfohlen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückzunehmen, da dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wichtige Aspekte der Nachrangklausel
Transparenz der Nachrangklausel
Das Gericht stellte fest, dass die Nachrangklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist und daher nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Nur wirksame Klauseln können eine bedingte Rückzahlbarkeit der Gelder bewirken.

Informationspflichten und Risiken
Die Anleger wurden nicht ausreichend über die Risiken ihrer Anlage informiert. Der qualifizierte Rangrücktritt führt zu einer wesentlichen Änderung des Darlehensvertrags, indem den Anlegern unternehmerische Risiken auferlegt werden, ohne dass ihnen entsprechende Mitwirkungs- und Informationsrechte eingeräumt werden. Die Darstellung eines Auszahlungsplans verdeutlicht diese Risiken nicht ausreichend.

Unklarheiten in der Klausel
Die Klausel gibt die Rangtiefe und die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre nicht klar und eindeutig wieder. Ein Hinweisbeschluss des OLG Rostock hat sich ebenfalls zur Intransparenz der verwendeten Klausel geäußert.

Konsequenzen
Anmeldung der Forderungen
Anleger können ihre Forderungen in allen Insolvenzverfahren der Adcada-Gesellschaften, die diese Nachrangklausel verwendet haben, im Rang des § 38 Abs. 1 InsO anmelden. Wir unterstützen Sie gern dabei.

  • Erforderliche Unterlagen
    - Nachrangdarlehensvertrag
    - Auszahlungsplan
    - Zahlungsnachweis
    - Tabellenauszug (falls die Forderung bereits angemeldet wurde und nicht anerkannt wurde)
     
  • Empfehlung für Rechtsschutzversicherte
    Für rechtsschutzversicherte Geschädigte empfehlen wir, individuelle Aktivitäten sorgfältig zu planen. Wir bieten einen persönlichen Service, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Kontakt:

Tel: 0351/ 21 52 025-0
Fax: 0351/ 21 52 025-5
Mail: kanzlei@bontschev.de

 

 

 

 

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