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Anleger der Swiss Gold AG sollten Haftung der Vermittler prüfen – Anwalt rät zum Handeln

Worum geht es?
Die Swiss Gold Treuhand AG befindet sich mittlerweile im Konkursverfahren. Für unsere Mandanten wurden die Forderungen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldet. Ob und in welchem Umfang es zu Rückflüssen an die Anleger kommen wird, bleibt allerdings ungewiss. Umso wichtiger ist es, nun auch die Rolle der Vermittler zu beleuchten und zu prüfen, ob diese für entstandene Schäden haftbar gemacht werden können.

Haften die Vermittler?
Nach unserer Einschätzung wurden viele Kaufverträge durch Vermittler abgeschlossen, die entweder als Anlageberater oder zumindest als Anlagevermittler auftraten. In beiden Fällen gelten rechtliche Pflichten:

Ein Anlagevermittler unterliegt gemäß § 14 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) bestimmten Informations- und Verhaltenspflichten – auch dann, wenn die betreffende Kapitalanlage nicht dem Vermögensanlagengesetz unterliegt oder davon ausgenommen ist.

§ 14 FinVermV stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Damit kann ein Verstoß gegen diese Vorschriften Schadensersatzansprüche begründen. Die gesetzliche Grundlage, § 34 Abs. 1 GewO, verfolgt ausdrücklich den Zweck des Anlegerschutzes. Auch die Gesetzesbegründung zu § 34f GewO hebt hervor, dass dieser Schutz insbesondere vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung notwendig ist – insbesondere wegen des hohen Schadenspotenzials fehlerhafter Empfehlungen.

Fehlende Berufshaftpflichtversicherungen der Vermittler bedeuten in vielen Fällen, dass Anleger nur den Vermittler persönlich in Regress nehmen können. Ziel des gesamten Regelwerks ist klar der individuelle Schutz der Anleger.

Was wurde versäumt?
Nach unserer Auffassung haben viele Vermittler gegen ihre Pflichten aus der FinVermV verstoßen. So wurde beispielsweise:

nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen,

nicht der Unterschied zwischen Einzel- und Sammelverwahrung erklärt,

nicht geprüft, ob das erworbene Gold tatsächlich existiert und in einem Zollfreilager sachgerecht eingelagert wurde – geschweige denn, wo genau.

Gerade der Unterschied zwischen Einzel- und Sammelverwahrung kann im Insolvenzfall entscheidend sein:

Einzelverwahrung:
Physisch oder buchhalterisch getrennte Lagerung der Vermögenswerte eines Kunden.

Der Kunde bleibt klarer Eigentümer genau dieser Stücke (z. B. durch Seriennummern).

Vorteile: Klare Eigentumszuweisung im Insolvenzfall, aber meist höhere Kosten.

Sammelverwahrung:
Vermögenswerte mehrerer Kunden werden gemeinsam gelagert.

Keine eindeutige Zuordnung möglich, nur anteiliger Anspruch.

Im Insolvenzfall ist ein Herausgabeanspruch oft nicht individualisierbar.

Fazit
Fehlende Aufklärung über zentrale Risiken und grundlegende Unterschiede in der Verwahrung sowie das Unterlassen notwendiger Prüfungen stellen unserer Meinung nach Pflichtverletzungen dar, die maßgeblich zur Investitionsentscheidung und dem daraus resultierenden Schaden der Anleger beigetragen haben.

Betroffene Anleger sollten daher prüfen lassen, ob eine persönliche Haftung der Vermittler durchgesetzt werden kann.

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