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AKTUELLES

Anleger PIM Gold - mögliche Inanspruchnahme von Loomis International GmbH

Worum geht es?

Über das Vermögen der PIM Gold GmbH wurde durch das Amtsgericht Offenbach am Main das vorläufige Insolvenzverfahren am 30.09.2019 eröffnet und infolgedessen das Insolvenzverfahren. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Metoja bestellt. Gläubigerversammlung und ein Berichtstermin im schriftlichen Verfahren fanden bereits statt. In der Regel haben die Gläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet. Wir haben dieses für unsere Mandanten getan.

Vorliegend wird diskutiert, welche weiteren Haftungsgegner in Anspruch genommen werden können, da absehbar ist, dass eine Befriedigung der Gläubiger über das Insolvenzverfahren nicht bzw. nur mit einer geringen Quote erfolgen wird, unabhängig von etwaigen Anfechtungstatbeständen, die der Insolvenzverwalter in seinem Bericht aufgenommen hat. Derzeit wird von einer freien Insolvenzmasse in Höhe von ca. 26 Mio. € ausgegangen. Dem stehen Forderungsanmeldungen in Höhe von ca. 162 Mio. € gegenüber, von denen bereits ein Betrag i.H.v. ca. 31 Mio. € festgestellt und i.H.v. ca. 100 Mio. € für den Ausfall festgestellt wurden. Es ist daher absehbar, dass eine Befriedigung aller Gläubiger über das Insolvenzverfahren nie erfolgen werden wird.

Die Geltendmachung von Aussonderungsrechten an dem Gold für unsere Mandanten ist schwierig und aus Sicht des Unterzeichners nicht durchsetzbar, da auch hier, wie in anderen Kapitalanlagefällen die Problematik besteht, dass die Aussonderung des Goldbestandes aus dem Warenlager mit wechselndem Bestand die Identifizierbarkeit durch entsprechende Markierungen oder Kennzeichnungen der einzelnen Sachen voraussetzt. Anders ausgedrückt, ein Aussonderungsrecht ist in der Regel dann nicht durchsetzbar, für den Mandanten, wenn der Goldbestand nicht konkretisiert werden kann bzw. ein Depot mit gesonderter Depotnummer für den Mandanten eingerichtet wurde.

Welche Haftungsgegner kommen weiterhin in Betracht?

Wir haben zwischenzeitlich für unsere Mandanten, die rechtsschutzversichert sind, Klagen gegen das Goldhaus Paßora erhoben, wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechter Beratung. Hier muss jedoch jeder Einzelfall betrachtet werden, da die Schadensersatzansprüche Individualansprüche sind und nicht mit einer Sammelklage geltend gemacht werden können.

Im Rahmen der Bearbeitung haben wir weiterhin festgestellt, dass ein Teil der Mandanten mit der Firma Loomis International GmbH eine Lagervereinbarung abgeschlossen hat, sodass wir derzeit die Inanspruchnahme der Firma Loomis International GmbH prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen die Anleger konkrete Lagervereinbarungen mit speziellen Depotnummern und Lagerkontonummern abgeschlossen haben. Wir haben festgestellt, dass dieses Einzelfälle sind.

In der Regel gibt es eine Lagervereinbarung, die auf den Namen des Kunden/Mandanten abgeschlossen ist. Eine Lagerordnung wurde Bestandteil dieser Lagervereinbarung. Darüber hinaus gibt es sogenannte Gewichtslisten, die Aus- und Einlagerung des Goldbestandes nachhalten sollen und den Brutto- sowie Nettopreis, einschließlich der entsprechenden Plombe und Artikelnummer konkretisieren. Aus unserer Sicht gibt es hier Möglichkeiten der Prüfung einer direkten Inanspruchnahme der Firma Loomis International GmbH aus verschiedenen Haftungsgründen.

So haben und vertreten wir beispielsweise Mandanten, deren Auslieferungsanweisung fehlerhaft ist und einen nichtexistenten Auslieferungsempfänger erfasst. Entgegen dieser Auslieferungsanweisung hat die Firma Loomis jedoch den Goldbestand an die Firma PIM Gold GmbH ausgeliefert. Weiterhin gehen wir davon aus, dass sich die Firma Loomis International schadensersatzpflichtig dadurch gemacht hat, dass sie sich vertraglich gegenüber der PIM Gold GmbH verpflichtet hat, das Kundengold insolvenzsicher einzulagern, so das Eigentum und Menge dem jeweiligen Anleger zugeordnet werden können. Sollte daher die vertragliche Verpflichtung der Firma Loomis International gegenüber der Firma PIM Gold GmbH einen Vertrag mit drittschützenden Charakter darstellen, und eine rechtswidrige Pflichtverletzung vorliegen, die zu einem Schaden geführt hat, könnte aus dem Vertragsverhältnis heraus, mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger, eine mögliche Inanspruchnahme der Firma Loomis in Betracht kommen. Diese Fallgruppe ist jedoch wiederum zu unterscheiden von den Mandanten, die direkt eine Lagervereinbarung abgeschlossen haben.

Gerne prüfen wir Ihren Fall vorab unentgeltlich und empfehlen Ihnen die weiteren Schritte. Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

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