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AKTUELLES

Ansprüche auf Rückzahlung aus Darlehensvertrag gegen die Mangentis Real Estate AG + Wohnungswerk Sachsen AG

Worum geht es?

Unsere Mandantin hat den oben benannten Darlehensnehmern einen sechsstelligen betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dieser sollte mit 4 % jährlich verzinst werden und die Rückzahlung des Darlehensbetrag zum 31.12.2021 fällig werden, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt endete ohne dass es einer erneuten Kündigung bedurfte. Das Darlehen wurde besichert mit einer Grundschuld auf einer nicht sanierten Immobilie, die mit einem leerstehenden Mehrfamilienhaus bebaut ist.

In dem Darlehensvertrag befand sich die Regelung - überschriftet mit Tilgungsoption -, dass unsere Mandantin interessiert daran sei, von dem Vorhaben der Sanierung dieses Mehrfamilienhauses “…drei Wohnungen zu erwerben und als Sondereigentum in ihr Eigentum zu übernehmen…. Die Darlehensnehmerin strebt an bis zum 31.12.2021 (Ende der Laufzeit des Darlehen) die Sanierung der Immobilie vollständig umzusetzen…. und die Darlehensnehmerin / unsere Mandantin kann die Tilgung der Gesamtdarlehenssumme oder Teilbeträge nebst Zinsen durch Übertragung von 3 Wohneinheiten gem. gültiger Preisliste vornehmen….”.

Die Rückzahlung des Darlehensbetrages an unsere Mandantin erfolgte nicht mit Ablauf des 31.12.2021 und die Maßnahme der Sanierung des Mehrfamilienhauses ist auch nicht umgesetzt worden. Die Mandantin als Darlehensgeberin forderte über unsere Kanzlei zunächst außergerichtlich die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung auf. Es passierte nichts, daher wurde Klage vor dem Landgericht Dresden erhoben.

Nachdem die Frage der Zuständigkeit des Landgericht Dresden geklärt wurde, da die Beklagten an verschiedenen Orten ihre Sitze haben (Dresden + Leipzig), hat das Landgericht Dresden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, unserer Mandantin den 6-stelligen Darlehensbetrag zurückzuerstatten und die Zinsen in Höhe von 4 % jährlich obendrauf.  Das Landgericht Dresden erteilte dem Vortrag der Darlehensnehmer (s.o.), dass sich aus der vereinbarten Tilgungsoption eine Abnahmeverpflichtung ergibt, eine Absage. Diese Tilgungsoption hätte für ihre Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung bedurft, gemäß §§ 311b Abs. 1, 4 Abs. 3 WEG. Da diese vorgeschriebene Form des Gesetzgebers nicht beachtet wurde, ist die Vereinbarung der Optionsvereinbarung unwirksam.

Wir haben zwar recht bekommen, und einen vollstreckbaren Titel, aber ist die Forderung durchsetzbar?

Wir werden sehen ob die Beklagten die Rückzahlung leisten oder in das Insolvenzverfahren, dann droht ein neuer Prozeß gegen die Organe der Gesellschaften, die persönlich unserer Mandantin haften, wegen sittenwidriger Schädigung des Eigentums gemäß §§ 826 Abs. 2, 31 BGB. Geld ist nie weg - es hat immer ein anderer. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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