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AKTUELLES

Aufgabe eines Büro als Versicherungsvermittler und zu berücksichtigender Aufgabegewinn

Worum geht es?

Unser Mandant, der ein erfolgreiches Versicherungsvermittlerbüro betrieb, verkaufte nach dem der Entschluss gefasst wurde, das Büro altersbedingt aufzugeben, die Gegenstände des Anlagevermögens und begehrte von dem zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der erzielte Einnahmen auf Aufgabegewinn. Dieses erfolgte im 1. Quartal des Jahres 2020. Das Finanzamt entsprach dem Antrag nicht.

Was bedeutet dieses?

Die Parteien strziten darüber, ob der Verkauf des Pkw und damit die Berücksichtigung des Kaufpreises im Rahmen der Betriebsaufgabe zu einem Aufgabegewinn und damit einer Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Eine Betriebsaufgabe liegt immer dann vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert, oder in das Privatvermögen überführt werden (Urteil BFH vom 29.10.1981, Az. IVR 138/78). 


Wenn ein Aufgabegewinn vorliegt, ist dieser steuerlich begünstigt. Der Aufgabegewinn bildet die Bemessungsgrundlage für die gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung/Aufgabe des GewBetr /Teilbetriebs und ist nach Maßgabe der §§ 34, 16 IV EstG begünstigt, soweit er nicht gemäß § 16 II 3, III 5 EstG in laufende Gewinne umqualifiziert wird (Rz 1).

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten, den nach §§ 4 I, 5 EstG zu ermittelnden Wert des Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt, § 16 II EstG.
Aufgabegewinn ist der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die iRd Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus - in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des BV im „Zeitpunkt" der Aufgabe übersteigt (§ 16 III 6, 7 iVm § 16 II).

Der Beginn der Betriebsaufgabe, aber auch der Zeitpunkt der Betriebsveräußerung sind wesentlich für die Abgrenzung der steuerbegünstigten (§ 34 EStG) Betriebsaufgabe (Veräußerung) iSd § 16 EStG von der sich nicht in einem Zug, sondern allmählich vollziehenden und daher nicht begünstigten und im Grundsatz gewerbesteuerpflichtigen Liquidation.
Der Beginn der Betriebsaufgabe (bzw. der Zeitpunkt der Betriebsveräußerung) kann eine Rolle dafür spielen, ob sich nicht auf wesentliche Betriebsgrundlagen beziehende Geschäftsvorfälle in den steuerbegünstigten Aufgabe-/Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind: Ob ein zeitlicher Zusammenhang solcher Geschäftsvorfälle mit der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung ausreicht, ist zweifelhaft (vgl. BFH IV R 76/82, BStBl. II 1984, 713: sachlicher Zusammenhang erforderlich; ferner IV R 56/79, BStBl. II 1982, 691; s. aber auch IV R 25/79, BStBl. II 1982, 707; sachlich und zeitlich IV R 86/87, BStBl. II 1989, 456).

Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind nur dann dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn die Veräußerungen „im Rahmen" der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stattfinden (vgl. BFH X R 76-77/92, BStBl. II 1995, 388). Ein Geschäftsvorfall erhöht den begünstigten Aufgabegewinn, wenn seine entscheidenden wirtschaftlichen Ursachen nach dem Beginn der Betriebsaufgabe liegen (vgl. auch Wacker in Schmidt EStG § 16 Rn. 341; Sauren DStZ 1988, 235 unter Hinweis auf BFH IV R 72-73/84, BFH/NV 1988, 28).

Ein Beginn der Betriebsaufgabe liegt nicht schon in dem inneren Entschluss, sondern beginnt mit den tatsächlichen Aufgabevorgängen.
Es müssen nach außen hin erkennbare Maßnahmen zur Beseitigung des Betriebs als wirtschaftlicher Organismus getätigt werden (BFH IV R 36/81, BStBl. II 1984, 711; IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694). Wichtigstes Indiz ist die Einstellung der werbenden Tätigkeit.

Wir haben vor dem Finanzgericht obsiegt - der Verkaufspreis wurde als Aufgabegewinn anerkannt und mindert die Einkommensteuer.

 

 

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