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Darlehensvertrag - unwirksame Zinsvereinbarung wegen Wucher

Worum geht es?

In Zeiten der nach und nach folgenden Zinserhöhung wird es schwerer bei der Bank ein Darlehen zu erhalten. Private Darlehensverleiher schießen daher wie Pilze aus dem Boden. Hier ergibt sich die spannende Frage, wann der private Darlehensgeber der Erlaubnispflicht unterliegt nach KWG und die Frage ab welchem Zinssatz die Darlehensgewährung sittenwidrig ist.  

Ein den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis beim Kreditvertrag ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Bei der Bundesbank kann der marktübliche Effektivzinssatz abgefragt werden bzw. auf der Homepage der Deutsche Bundesbank (Statistik : https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/mfi-zinsstatistik-bestaende-neugeschaeft--650658) abgerufen werden. 

Wenn das Darlehen ein Konsumentenkredit, also nicht grundpfandrechtlich gesichert, ist die Zinsreihe SUS 115 maßgebend, sonst die Zinsreihe für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen je nach der Laufzeit.

Die Feststellung, ob ein Kreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände getroffen werden. Besonderes Gewicht hat dabei die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist dann zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, S. 338 Palandt/Heinrichs BGB 79. Aufl. § 138, Rn. 27).

Nach dem BGH liegt Zinswucher also vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der marktübliche Zinssatz. Liegt der marktübliche Zinssatz bei bspw. 5 % darf max. 10 % Darlehenszins verlangt werden.

Was ist die Rechtsfolge?

Wenn Wucher vorliegt, und die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gemäß 138 Abs. 2 BGB erfüllt sind, ist der Kreditvertrag kraft Gesetzes nichtig. Der Kreditnehmer muss dann nur die Kreditsumme, ohne Zinsen, zurückzahlen.

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Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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