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DEGAG - Anfechtung von Zahlungen die Anleger erhalten haben möglich - Anwalt rät

DEGAG-Insolvenz: Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter – was Anleger jetzt wissen müssen

Die Insolvenz der DEGAG-Gruppe sorgt derzeit für erhebliche Verunsicherung unter Anlegerinnen und Anlegern. Neben der Angst um das investierte Kapital stellt sich für viele auch die Frage, ob bereits erhaltene Zahlungen oder Auszahlungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden könnten – etwa wegen Insolvenzanfechtung oder ungerechtfertigter Bereicherung.
In diesem Beitrag erfahren Sie , wie die rechtliche Lage aussieht und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

1. Hintergrund: Die Insolvenz der DEGAG-Gruppe

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und mehrere Tochtergesellschaften meldeten Anfang 2025 Insolvenz an. Betroffen sind u. a.:

DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

DEGAG WI8 GmbH

DEGAG Kapital GmbH

 

2. Wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordert

Nach der Insolvenzeröffnung prüft der Insolvenzverwalter alle Geldflüsse der letzten Monate und Jahre. Dabei kann er bestimmte Zahlungen anfechten oder als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Ziel ist, alle Gläubiger gleich zu behandeln und „verdeckte“ Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.

Besonders im Fokus stehen:

Auszahlungen kurz vor Insolvenzantragstellung

Zinsen oder Rückflüsse aus Genussrechten

Provisionszahlungen an Vermittler

unentgeltliche Leistungen oder Gutschriften

 

3. Die rechtliche Grundlage: Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)

Die Insolvenzanfechtung ist das zentrale Instrument, mit dem der Insolvenzverwalter bereits geleistete Zahlungen wieder in die Insolvenzmasse zurückholen kann.

Typische Anfechtungsgründe:

Kongruente Deckung § 130 InsO Zahlung einer fälligen Schuld kurz vor der Insolvenz
Inkongruente Deckung § 131 InsO Zahlung, die so gar nicht geschuldet war (z. B. zu früh oder ohne vertragliche Grundlage)
Unentgeltliche Leistung § 134 InsO Schenkung oder sonstige Leistung ohne Gegenwert
Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung § 133 InsO Zahlung trotz Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Wird eine Handlung erfolgreich angefochten, muss der Empfänger den Betrag zurückzahlen (§ 143 InsO). Das kann auch Jahre nach der ursprünglichen Zahlung geschehen – bei § 133 InsO sogar bis zu 10 Jahre rückwirkend.

 

4. Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB)

Neben der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.

Das ist der Fall, wenn jemand etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat – zum Beispiel, weil eine Zahlung irrtümlich erfolgte oder ein Vertrag wegen Insolvenz unwirksam wurde.

Wenn Zahlungen auf nachrangige Forderungen erfolgt sind und der Nachrang wirksam sein sollte, kann wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden.

Allerdings ist die Rechtslage oft komplex:
Ob wirklich ein Rechtsgrund fehlt, hängt von den Vertragsbedingungen, dem Zeitpunkt und dem Wissen der Beteiligten ab.

Fazit:

Soweit die an die Anleger geleisteten Kapitalrückzahlungen bzw. Genussrechtszinszahlungen nicht vertraglich geschuldet waren, sind sie nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt kondizierbar; scheitert die bereicherungsrechtliche Rückforderung an § 814 BGB oder an § 817 S. 2 BGB, so ist die Hingabe des Geldes nach der Rechtsprechung des BGH als unentgeltlich zu qualifizieren, mit der Folge, dass die Zahlungen der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO unterliegen und der Insolvenzmasse nach § 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO zurückgewährt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2021 – IX ZR 110/20, NZG 2022, 458: Urt. v. 01.01.2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234).

 

5. Was Anleger und Gläubiger jetzt beachten sollten

Anleger, die Zinsen, Ausschüttungen oder Rückzahlungen erhalten haben, könnten theoretisch von Rückforderungen betroffen sein – insbesondere, wenn Zahlungen in den letzten Monaten vor der Insolvenzeröffnung erfolgten.
Das heißt aber nicht, dass jede Rückforderung rechtmäßig ist. Stellen Sie alle Zinszahlungen zusammen und die Steuerbescheinigungen, so Sie diese noch haben.

Die Verteidigungschancen hängen u. a. ab von:

Zeitpunkt und Art der Zahlung

Vertragsbedingungen (Genussrechte, Nachrangdarlehen etc.)

Kenntnis oder Unkenntnis von wirtschaftlichen Problemen

Nachweis einer werthaltigen Gegenleistung

Es lohnt sich dann einen Anwalt einzuschalten.

 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Aktionären, Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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