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AKTUELLES

DERIVEST - Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft

Wir nehmen Bezug auf den Schadenskomplex der vermittelten Nachrangdarlehen DERIVEST.

Wir haben bereits darüber informiert, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Wirksamkeit der Nachrangabrede bereits entschieden und festgestellt hat, dass die Nachrangabrede intransparent und daher unwirksam ist. Dieses führt dazu, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft haften, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. Es ist nämlich so, dass ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt. Dieses führt zur Haftung der Geschäftsführer.

Wir haben in einigen Fällen den Anlageberater, soweit er nicht unter einem Haftungsdach auftrat, in Anspruch genommen. Wir dürfen berichten, dass zwischenzeitlich das Landgericht Meiningen in dem Fall eines in Anspruch genommenen Anlageberaters die Haftung desselben bejahte. Es wurde festgestellt, dass der Anlageberater eine anlage- und anlegergerechte Beratung schuldete und in diesem Zusammenhang die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen muss, dass Anlageziele, die Risikobereitschaft und den Wissensstand des Anlageinteressenten abklären muss. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Wenn das beabsichtigte Geschäft allein einer sicheren Geldanlage, beispielsweise zur Sicherung der Altersversorgung dienen soll, ist die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung, wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos, grundsätzlich pflichtwidrig.

Das Gericht bejahte die Haftung jedoch auch unter dem Aspekt, dass unser Mandant, der Kläger, sein Vermögen in einem Lebensversicherungsvertrag angelegt hatte und in einem Rentenversicherungsvertrag. Diese in der Regel im Insolvenzfall sicheren Produkte (Sondervermögen) wurden ersetzt durch ein Produkt des grauen Kapitalmarkts, welches ungleich mit einem höheren Risiko belastet ist. Wir konnten nachweisen, dass der Kläger ein sicherheitsorientierter Anleger war, der das Produkt für die Altersvorsorge begehrte. Das Gericht bejahte eine Verletzung von Pflichten, die an eine anlegergerechte Beratung gestellt werden. Darüber hinaus wurde auch durch das Gericht bejaht, dass die Pflichten zur objektgerechten Beratung verletzt wurden. Die Beratung soll sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung Bedeutung hat oder haben kann. 

Maßgebend sind die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten der Anlage ergeben. Die Anforderungen an die Beratung sind umso höher, je riskanter und komplexer das Anlagegeschäft ist. Zu beraten ist vor allem über das Verlustrisiko. Aufzuklären sei auch über besondere Umstände, die das allgemein bestehende Verlustrisiko noch erhöhen. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, unterblieb eine anlagegerechte Beratung, der Beklagte hat die Funktionsweise und die sich daraus ergebenden Risiken der Anlage unserem Mandanten nicht erklärt.

Auch genügt ein bloßer Hinweis auf das Totalverlustrisiko nicht und ersetzt auch nicht die geschuldete anlagegerechte Beratung und Plausibilitätsprüfung. Der Anlageberater war verpflichtet, die Verwendung der Gelder im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu prüfen, und insbesondere die Anlage auf das Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes zu prüfen.

Ein etwaiges Ausfallrisiko bei dem Nachrangdarlehen ist für den Kreditgeber extrem hohe und muss entsprechend durch den Anlageberater kommuniziert werden. Der Anlageberater war verpflichtet eine Plausibilitätsprüfung der Anlage vorzunehmen. Bei Vornahme einer Plausibilitätsprüfung hätte er die mangelnde Plausibilität des Konzepts feststellen müssen. Die Gesellschaft war wirtschaftlich überhaupt nicht mehr in der Lage die prognostizierten und vertraglich vereinbarten Zinsen i.H.v. 6 % auf Dauer zu erwirtschaften.

Wir empfehlen daher allen Anlegern, prüfen zu lassen, ob sie den Anlageberater oder den Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Anspruch ist auf Rückerstattung des Kaufpreises gerichtet, sodass sie sich am Anlageberater schadlos halten können.

Es wäre sinnvoll, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung übernimmt, da in diesen Fällen unter Umständen Verfahren langwierig sein können oder Gutachten eingeholt werden müssen. Wir weisen weiterhin auf die dreijährige Verjährungsfrist hin und auf die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren nach dem Tag der Zeichnung der Anlage. Unserer Ansicht nach dürften die Ansprüche bisher noch nicht verjährt sein, zumindest überwiegend. Gern sind wir für Sie da.

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