DERIVEST - Haftung Geschäftsführer - BGH muss entscheiden
Worum geht es?
Wir haben bereits mehrfach über die Schäden berichtet, die den Anlegern bei Investitionen in Nachrangdarlehen und vorliegend in die Nachrangdarlehen der DERIVEST GmbH (in Insolvenz) entstanden ist. Die Anleger waren Darlehensgeber und haben der Gesellschaft Nachrangdarlehen gewährt, die jedoch eine unwirksame Nachrangklausel enthielten. Daraufhin wurde die Klausel einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen und das OLG Bamberg bestätigte die Unwirksamkeit der Klausel, auch wegen Widersprüchlichkeit in den Ziffern 8.1. und 8.2. und wegen Intransparenz. Folge war, dass die Gesellschaft nach der Feststellung des OLG alle Darlehensverträge kündigte und im Anschluss daran die Rückzahlung der Darlehen nicht gewährleisten konnte und so in die Insolvenz flüchtete.
Im Rahmen der Ausschüttungen durch den Sachwalter (es wurde ein Schutzschirmverfahren durchgeführt) werden die Anleger nun keine zweistellige Quote mehr erwarten können, sondern nur eine einstellige Quote. Es war daher nach weiteren Haftungsgegnern zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen. Wir haben daher den Geschäftsführer der Gesellschaft in Anspruch genommen auf Schadensersatz wegen der verwendeten und unwirksamen Nachrangklausel in den Darlehensverträgen.
Es gilt einen Ritt durch die Instanzen durchzustehen. Nachdem nunmehr das OLG Bamberg die Ansprüche gegen den Geschäftsführer abweist, da sich dieser auf einen unvermeidbaren und haftungsausschließenden Verbotsirrtum berufen können soll, haben wir am OLK Köln Rechtsprechung erzielen können zu Gunsten der Anleger von Nachrangdarlehen, die den Geschäftsführer wegen verwendeter Nachrangklauseln in Anspruch nehmen wollen. Das OLG Köln hat klar entschieden, dass sich nur im absoluten Ausnahmefall der Geschäftsführer auf einen unvermeidbaren - und haftungsausschließenden - Verbotsirrtum berufen kann. Zunächst ist dieser - Geschäftsführer - verpflichtet, Gutachten zu Rechtsfragen anfertigen zu lassen, die vakant werden können für die Gesellschaft und die Anleger. Es reicht nicht aus, wenn der Geschäftsführer nur einen fachkundigen Anwalt mit der Erstellung der Nachrangklausel beauftragt. Es muss nachweisbar sein, dass man sich intensiv mit der Klausel auseinandergesetzt hat und mit den AGB rechtlichen, kreditaufsichtsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hat.
Hinzu kommt das gerade in der Finanzbranche die Problematik besteht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden und daher auch nach Wirksamkeit mit dem AGB Recht zu prüfen und zu erstellen sind. Der durch den Geschäftsführer der DERIVEST benannte Zeuge / Anwalt konnte aber nicht bestätigen, dass er die Klauseln am AGB Recht gemessen und nach diesen Vorschriften auf deren Wirksamkeit geprüft hat.
Nun wird der BGH das letzte Wort haben - wir haben Revision eingelegt, die zulässig ist das es divergierende Rechtsprechung gibt.
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