DSL Bank Zinsanpassungsklausel Änderung AGB
Worum geht es ?
In den Darlehensverträgen der Bank wie auch bei der DSL Bank finden sich in der Regel sogenannte Zinsanpassungsklauseln. Diese sollen es der Bank ermöglichen bspw. bei einem variablen Zinssatz, oder bei Beendigung der Zinsbindungsfrist und einem dann geltenden Zinsanpassungsrecht den Zinssatz anzupassen - in der Regel den Zinssatz zu erhöhen.
Der BGH hat in einer diversen Anzahl von Urteilen sich mit dieser Problematik der Zinsanpassungsklausel beschäftigt. Er hat zunächst entschieden, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gemäß §§ 305 ff BGB. Diese unterliegen der Prüfung anhand der Maßstäbe, die das AGB Recht vorsieht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Preisabrede und die Frage der Angemessenheit der Preise für eine Leistung nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244Rn. 18, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 28 und 32 und vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344Rn. 38). Die Preisvereinbarung für die Hauptleistung unterliegt weder der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelt, noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt.
Aber die Frage der Zinsanpassung unterliegt einer Kontrolle nach den Maßstäben des AGB Recht.
So ist bei der Vereinbarung von variablen Zinsen zwischen den Parteien, nach der Rechtsprechung des BGH Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abrede, dass die Zinsanpassung nach oben (zu Gunsten der Bank) und nach unten (zu Gunsten des Darlehensnehmers) wirksam erfolgt.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Kunde, der sich für einen variablen Zinssatz entscheidet, damit nicht nur das Risiko der Erhöhung der Zinsen in Kauf nimmt, sondern auch die ihm vorteilhafte Chance einer Zinssenkung wahrnehmen will. Zur Begrenzung dieser Risiken können die Parteien eine Zinsober- und/oder eine Zinsuntergrenze vereinbaren.
Für die Frage der Zinsanpassung hat sich nach der Rechtsprechung des BGH und in der Kreditpraxis herausgebildet den 3 Monats EURIBOR anzusetzen.
ER gibt den Durchschnittszinssatz an, zu dem eine Bank bereit ist, einer anderen Bank Gelder ohne Sicherheiten für eine bestimmte Zeit zur Nutzung zu überlassen (von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 31 und 34). Diese Zusammenhänge können im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen professionellen Marktteilnehmern als bekannt vorausgesetzt werden. Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich die Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "3-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen.
Was macht die DSL Bank aktuell?
Sie verlangt von ihren Kunden die Unterzeichnung unter eine Zinsanpassungsklausel die im Rahmen der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet werden sollen.
Was tun ?
Es ist zu prüfen anhand des bestehenden Darlehensvertrages ob die vereinbarte Zinsanpassungsklausel wirksam ist oder nicht und welche möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen dieses zu Gunsten der Kunden haben kann. Erst dann kann überlegt werden die Änderung zu unterzeichnen.
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