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EKD - und das Problem mit der Mehrwertsteuer

Worum geht es?

Wir haben bereits über die Problematik der Mehrwertsteuer und teilweise fehlerhafter Ausweis derselben in den Rechnungen der Käufer berichtet. Auch haben wir berichtet über die Rückforderung  von Mehrwertsteuer für unsere Mandanten im Rahmen von Klagen. Hier hatten die Käufer die Rechnungen vollständig (auch die Mehrwertsteuer) bezahlt, obwohl die Mehrwertsteuer gar nicht hätte erhoben werden dürfen, weil bspw. die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage erst ab dem 01.01.2023 erfolgte.

Nunmehr ergab eine Anfrage bei dem Landesamt für Steuern, dass bezüglich des Zeitpunkts auf den abzustellen ist, bei der Bewertung der Frage, ob Mehrwertsteuer anfällt, die Inbetriebnahme der Anlage ist (das ist der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, das auf die Lieferung und Installation der Anlage abstellt).

Danach wird der Steuersatz angewendet, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird (Abschnitt 12.1 Abs. 2 Umsatzsteueranwendungserlass – UStAE). Bei Lieferungen ist dies der Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt (Abschnitt 13.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Dies ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. 

Das zeigt: wir liegen mit unseren Klagen auf Rückforderung der Mehrwertsteuer richtig und diese hätte nicht erhoben werden dürfen, bei Inbetriebnahme nach dem 01.01.2023.

 

 

 

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