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EKD - was sollten Käufer der Anlagen bezüglich der Umsatzsteuer beachten?

Worum geht es?

Wir haben bereits über die Fallkonstellationen berichtet, dass Käufer der Anlagen Rechnungen erhalten haben, die Umsatzsteuer auswiesen und die durch unsere Mandanten mit dem Umsatzsteuerbetrag auch beglichen wurden. 

Es gilt aber ab dem 01.01.2023 (Datum Fertigstellung) ein Nullsteuersatz, d.h. es ist keine Umsatzsteuer mehr durch die Käufer geschuldet. Wir haben derzeit Klagen erhoben für unsere Mandanten und die Rückforderung der Umsatzsteuer gegen die EKD eingeklagt. Die Klagen sind derzeit rechtshängig; in einigen Fällen wurden bereits die Umsatzsteuer durch die EKD zurückerstattet.

Das AG München hat mit Urteil vom 05.06.2024 zu dem Az. 158  C 24118/23 einer Klage eines Klägers stattgegeben. Danach sei in der Umsatzsteuer jede Lieferung als selbständige Leistung zu betrachten. Es gelte aber der Grundsatz der Einheitlichkeit. Ist ein Vorgang umsatzsteuerlich einheitlich, darf dieser nicht aufgespaltet werden in Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und solchen die der Umsatzsteuer nicht unterliegen. Dieses  EKD hatte dieses so praktiziert und einen teil von Arbeitsleistungen mit Umsatzsteuer belegt. Das AG München entschied aber, das es auf die einzelnen Elemente sowie das Verhältnis von Material zu Arbeitsleistungen nicht ankomme.. Der Käufer wolle nur eine funktionierende Anlage. Dabei ist Planung, Lieferung und Aufbau einheitlich als Umsatz zu betrachten.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung (also ob vor oder nach dem 01.01.2023 ) hängt dabei von der Art des Umsatzes ab. Eine Werklieferung gelte dann als ausgeführt, wenn der Käufer die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhalte. Dieses ist erst nach beendeter Abnahme und Anschluss der Photovoltaikanlage an das Stromnetz der Fall. Hier sei die konkludente Abnahme der Anlage mit dem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall.

Wir werden sehen wie obergerichtliche Entscheidungen ausfallen.

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Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de

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