Gallus Immobilien - Hilfe vom Anwalt
Anleger vertrauen häufig auf das Genossenschaftsmodell und gehen davon aus, wenn sie einen Genossenschaftsanteil erworben haben, dass Sie eine gesicherte Kapital-Anlage haben. So auch bei dieser Anlage, bei den von uns vertretenen Mandanten.
Von uns vertretene Anleger haben Genossenschaftsanteile gezeichnet an der oben bezeichneten Gesellschaft, und im Anschluss daran Investitionsbeträge in Form von Nachrangdarlehen an diese Gesellschaft überlassen. Diese sollten dem Erwerb und der Errichtung von Immobilien in Deutschland und in der Schweiz dienen. Diese Darlehen in Form von Nachrangdarlehen, sollten jährlich verzinst werden. Es bleibt fraglich ob die Nachrangabrede wirksam ist. Sollte sie nicht wirksam sein, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Kapitalanlagen rückabzuwickeln und die Investitionen den Anlegern wieder zurück zu zahlen. Es handelt sich um Beträge in teilweise 6-stelliger Höhe.
Zwischenzeitlich im Jahr 2018 hat die Gesellschaft die Anleger angeschrieben und mitgeteilt, dass die überlassenen Gelder (in Form von Nachrangdarlehen) umgewandelt werden, in Genossenschaftsanteile. Dieses erfolgte durch einfache Schreiben an die Anleger – es erfolgte weder eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Schaffung neuer Gesellschaftsanteile und die Schaffung neuer Genossenschaftsanteile durch Umwandlung von Nachrangkapital in Genossenschaftsanteile, noch wurden Verträge mit den Anlegern über die Genossenschaftsanteile geschlossen, die den Vorgaben des Verbraucherrechts entsprechen bzw. entsprachen.
Wir haben festgestellt, dass die Jahresabschlüsse und deren Beschlussfassung nicht den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen entsprechen und haben die Gesellschaft angeschrieben und sowohl um Auskunft zu dem Jahresabschluss 2022 und 2023 gebeten, als auch die Rückzahlung der Nachrangdarlehen verlangt, denn aus unserer Sicht ist die Umwandlung der zurückzuzahlenden Nachrangdarlehen in Genossenschaftsanteile unwirksam.
Nun werden die Anleger von der Gallus Immobilien Konzepte GmbH angeschrieben, dass die an die Anleger gezahlten Zinsen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre unterliegen sollen, also im Fall der Insolvenz zurückgefordert werden könnten und darüber hinaus künftig nicht ausgezahlt werden müssten.
Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.