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GARANTIS GmbH & Co. KG - Unwirksamkeit der qualifizierten Nachrangabrede und der Erhebung von Bearbeitungsgebühren

Worum geht es?

Wir haben bereits darüber berichtet, dass Anleger der oben bezeichneten Gesellschaft Darlehensbeträge überlassen haben, die in den verwendeten Vertragsformularen der Gesellschaft als Nachrangdarlehen gewährt werden sollten.

Wir vertreten Anleger, bei denen aufgrund Ablaufs der Darlehenslaufzeit die Rückzahlung des Darlehensbetrages fällig ist und Anleger, die unseres Erachtens den Nachrangdarlehensvertrag außerordentlich kündigen können mit der Folge, dass der Rückzahlungsanspruch fällig wird.

Unabhängig, welche der vielen Fallkonstellationen vorliegen (da auch Ratenzahler), bleibt die Frage, ob die Gesellschaft einen etwaigen fälligen Rückzahlungsanspruch verweigern kann, mit der Begründung, eine Nachrangabrede ist wirksam vereinbart und ein unbedingter Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers/Anlegers besteht nicht.

Die Konzeption der Nachrangdarlehen als Kapitalanlageprodukt hat einzig und allein ein Ziel:

Es sollen finanzielle Mittel zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes eingeworben werden, jedoch vermieden werden, dass die Gesellschaft, die diese finanziellen Mittel einwirkt, eine bankrechtliche Erlaubnis gemäß KWG bei der BaFin beantragen muss, mit den damit verbundenen Pflichtenstellungen.

Voraussetzung für ein nicht genehmigungspflichtiges Einlagen-geschäft ist jedoch, dass die Nachrangabrede wirksam vereinbart ist.

Wie ist der Vorgang zu werten?
Das zuständige Landgericht geht in den 1. Verfahren, die wir derzeit führen, davon aus, dass die Nachrangabrede auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht wirksam vereinbart wurde, da intransparent.

Das Vorliegen eines Einlagengeschäftes setzt die Annahme von Geldern voraus. Darunter ist die tatsächliche Entgegennahme von Bargeld bzw. bei Buchgeld die Kontogutschrift zu verstehen. Einlagen ist gemeint, dass der Kapitalgeber/Anleger die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung wieder zurückfordern kann. Hieran fehlt es, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine qualifizierte Nachrangabrede getroffen wird, die es dem Kapitalnehmer ermöglicht, dass dieser die Forderung des Kapitalgebers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenen Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Gläubiger befriedigen darf. Eine solche Abrede ist keine Annahme einer Einlage, damit kein Einlagengeschäft und soll damit auch nicht genehmigungspflichtig sein.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine qualifizierte Nachrangabrede wirksam vereinbart wurde. Dieses ist vorliegend nicht gegeben, da die Nachrangabrede gegen das Transparenzgebot der §§ 307 ff. BGB verstößt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auch vorliegend, ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Dies erfordert auch, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Vorliegend war der Inhalt im Zusammenhang mit der Nachrangigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs für die Anleger/Verbraucher, die vorliegend als Durchschnittskunde zu betrachten sind, nicht hinreichend nachvollziehbar. So zeigt die Nachrangklausel vorliegend nicht auf, dass sie nicht nur nach, sondern auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt. Hinzu kam, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen sich dem Vertragsformular angeschlossen haben und durch die Anleger nicht unterzeichnet wurden.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Nachrangabrede unwirksam ist, muss der Anleger diese nicht gegen sich gelten lassen und kann die Rückzahlung des von ihm überlassenen Betrages von der Gesellschaft verlangen. Soweit sich die Gesellschaft darauf beruft, ihr stehe ein Aufrechnungsrecht mit etwaigen Bearbeitungsgebühren zu, die teilweise nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen 5 % des Nachrangdarlehensbetrages betragen sollen, wies das Gericht darauf hin, dass auch die Erhebung der Bearbeitungsgebühr nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH unwirksam, da intransparent ist. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, für welche Leistungen die Bearbeitungsgebühr erhoben werden soll.

Siehe auch: investmentcheck.de

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