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AKTUELLES

Grundsteuerreform – das haben Sie zu beachten +++Fristablauf 31.10.2022+++

Worum geht es?

Die Erfassung der Grundbesitzwerte erfolgt neu und die Eigentümer werden für jedes Grundstück / Land / Fläche /Eigentumswohnung gesondert angeschrieben und aufgefordert eine eigene Steuerklärung abzugeben. Dieses gilt auch für Ferienwohnungen, Baugrundstücke, Geschäftsgrundstücke und weitere Flächen und Flächen auf denen Garagen stehen. 

Für die Bewertung des Eigentums gelten unterschiedliche Regelungen je nach Art und Beschaffenheit der Grundstücke. Welcher Berechnungsmodus anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland der Grundbesitz belegen ist.

Die Steuererklärung ist bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück belegen ist, einzureichen.

Der gesamte Grundbesitz wird zum 01.01.2022 neu bewertet und die neue Steuer ab dem 01.01.2025 erhoben.

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

  1. Schritt: Berechnung des Grundsteuerwerts – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes. Die Bodenrichtwerte sind in den Bodenrichtwertinformationssystemen der Länder einsehbar. Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen hat das Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Ländern vorgenommen (Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August 2021, BStBl. I S. 1871).
  2. Schritt: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit dem Jahr 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die sogenannte Steuermesszahl – ein Faktor, der für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist – kräftig etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) beziehungsweise 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) gesenkt. Außerdem werden der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert. Deshalb erhalten solche Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen sowie Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung, einen zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent, der sich steuermindernd auswirkt.
  3. Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Gemeinden: Sollte sich in einzelnen Gemeinden das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Gemeinden haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar.

Was ist zu tun?

Sie sollten die Erklärung abgeben und die Abgabefrist zum 31.10.2022 beachten.

Sie können sich hierzu von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater unterstützen lassen. Wir nehmen für unsere Mandanten gern die Vorbereitung und Abgabe der Erklärung vor, und Übermittlung der Daten an das Finanzamt sowie die anschließende Prüfung der Bescheide.

Sprechen Sie uns gern an und halten folgende Unterlagen bereit:

  • Bisheriger Grundsteuerbescheid
  • Steueridentifikationsnummer
  • Weitere Angaben fordern wir dann im Einzelfall von jedem ab.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:   kanzlei@bontschev.de

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