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Haftung Geschäftsführer Garantis GmbH + Co. KG wegen Verwendung unwirksamer Nachrangabrede - Hilfe vom Anwalt - Update

Wir haben bereits darüber berichtet, dass wir den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser die unwirksame Nachrangabrede in den Vertragsformularen aufgenommen hatte. Da der Geschäftsführer die Gesellschaft in die Insolvenz führte wollten wir es wissen : haftet der Geschäftsführer für die Verwendung der unwirksamen Nachrangabrede auf Schadensersatz wegen des Betreibens eines Einlagengeschäfts. Für den Betrieb des Einlagengeschäfts benötigte die Gesellschaft eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 KWG die jedoch nicht vorlag. Daher lag ein unerlaubtes Einlagengeschäft, dass zum Schadensersatzanspruch gemäß §§ 32 , 51 KWG. Der Geschäftsführer berief sich nun darauf einem Verbotsirrtum unterlegen zu haben. Diese Einwendung ging nicht durch, denn er hat weder einen Anwalt mit der Erstellung der Nachrangabrede beauftragt noch hat er durch einen Anwalt ein Gutachten erstellen lassen über die Vereinbarkeit der Nachrangabrede mit dem AGB Recht. Auch sein Vortrag, die BaFin hätte die Nachrangabrede geprüft, ging nicht durch, denn nach Anhörung der BaFin - auf schriftlichen Weg durch das OLG Dresden - konnte diese nicht bestätigen die Nachrangabrede geprüft zu haben. Was im übrigen auch nicht Aufgabe der BaFin ist, man kann manchmal nur den Kopf schütteln, was so alles vorgetragen wird um sich der Haftung zu entziehen. 

Das OLG Dresden riet daher dem Prozessbevollmächtigten zur Rücknahme der Berufung, denn erstinstanzlich hatten wir zu Gunsten des Anlegers bereits obsiegt.

Was heißt das ? Grundsätzlich verantworten die Geschäftsführer die Verwendung von Nachrangabreden, und die damit verbundenen Folgen bei deren Unwirksamkeit.  Ein Berufen auf einen Verbotsirrtum, um die Haftung der Geschäftsführer auszuschließen, ist zwar möglich, aber die Beweislast, dass der Geschäftsführer einem Verbotsirrtum unterlag, liegt bei ihm und ist in den seltensten Fällen erfolgreich. Nur wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er ein Gutachten erstellt hat und die Frage der Vereinbarkeit der Nachrangabrede mit AGB  -Recht geprüft wurde, kann er unter Umständen Exculpation erlangen. Dieses war hier nicht der Fall : die Nachrangabrede wurde “abgeschrieben und umgeschrieben” und war unwirksam, ein anwaltliches Gutachten dazu wurde nicht erstellt und die BaFin hat nicht die Wirksamkeit der Nachrangabrede bestätigt. 

Der Geschäftsführer haftet folglich den Anlegern auf Schadensersatz und muss diese so stellen, wir sie stehen würden, hätten sie die Gelder nicht als Nachrangdarlehen überlassen. Er kann sich auch nicht durch Flucht in die Insolvenz retten und sich von der Forderung auf diesem Weg befreien. Denn wir haben feststellen lassen, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht. 

Die Anleger können also nun aufgrund dieses Vollstreckungstitels die Ansprüche gegen den Geschäftsführer vollstrecken.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

 

 

 

 

 

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