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HCI Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG - Verjährungsfristen beachten

Worum geht es?

Die HCI-Gruppe hat diverse Vermögensanlagen konzipiert, so auch in der Produktsparte Schiffsbeteiligungen. Die oben bezeichnete Kommanditbeteiligung ermöglichte Anlegern mit großem Versprechen hinsichtlich der Rendite und einem Vermögensaufbauplan, die Beteiligung als Kommanditist. Diese konnte unmittelbar erfolgen oder über einen Treuhandkommanditisten.

Die Mindestbeteiligungssumme war ein Betrag i.H.v. 7.500,00 €. Nach einer Einmalzahlung sollte der Anleger monatliche Raten erbringen, die dann von der oben bezeichneten Kommanditgesellschaft in verschiedene Zielfonds investiert werden sollte. Die Zielfonds standen jedoch noch nicht fest. Die Kommanditbeteiligung war daher ein so genannter Blind-Pool, da nicht bekannt war, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kommanditbeteiligung in welche Investments investiert werden soll.

Der Fonds warb mit einem geplanten Volumen von 15 Mio. €. Die Laufzeit des Fonds war unbestimmt. Es wurde eine Laufzeit bis zum 31.12.2027 geplant. Die Kündigung war bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Im Jahr 2007 hat das Emissionshaus Hanseatische Sachwert Concept GmbH den HSC Aufbauplan Schiff VII Schiffsfonds aufgelegt.

Was können Anleger tun, die in den HSC Aufbauplan Schiff VII investiert haben?

Die Anlage wurde überwiegend von Volksbanken und Sparkassen vertrieben. Der Vertrieb erfolgte über die Banken selbst an Anleger, die eine Kapitalanlage für die Altersvorsorge suchten. Die Anleger haben dann einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, die die Kommanditbeteiligung vertrieben hatte, wenn sie nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurden. Dazu gehört im Rahmen der Beratung der Hinweis an den Anleger, daß die Anlage mit einem Risiko verbunden ist, da der Schiffsfonds HSC Aufbauplan Schiff VII eine Dachgesellschaft ist und das konkrete Investment zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kommanditbeteiligung nicht bekannt ist.

Hinzukommt in dem vorliegenden Fall, daß auch nicht die konkreten Parameter, die maßgebend sein sollen für das Investment hinsichtlich der Investitionsgegenstände nicht im Prospekt konkretisiert sind. Dieses dürfte ohne weiteres eine fehlerhafte Beratung darstellen, denn die Anleger sind umfassend und vollumfänglich zu informieren. Einer Vielzahl von Anlegern ist auch nicht bekannt, daß sie das Risiko des Totalverlusts tragen.

Die Kommanditbeteiligung ist eine unternehmerische Beteiligung und für sicherheitsorientierter Anleger oder zur Altersvorsorge vollständig ungeeignet. Ein Anlageberater muß auf diese Risiken hinweisen. Er darf dieses Produkt, wenn der Anleger sicherheitsorientiert ist und ein Produkt zur Altersvorsorge begehrt, dieses Produkt nicht vertreiben oder anbieten. Darüber hinaus hatten viele Anleger den Irrglauben, daß sie einen Aufbauplan im Rahmen der Ratenzahlung haben, der sicher ist. Der Vertrieb der Anlage und das Bewerben mit der Idee, daß die Beteiligung oder ein Teil der Beteiligungssumme in Raten eingezahlt werden können, hat das Risiko heruntergespielt und führte bei den Anlegern zu einem Irrtum darüber, daß die Anlage tatsächlich riskant ist.

Anleger die von uns vertreten werden, gingen nicht davon aus, daß sie eine persönliche Haftung in Höhe ihrer Kommanditeinlage übernommen haben. Hinzukommt, daß die Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden. Es flossen jedoch Rückvergütungen an die die Kommanditbeteiligung vertreibenden Banken. Die Rückvergütung ist in den Beitrittserklärungen als Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Wird über Rückvergütungen, nicht aufgeklärt, so ist dieses eine Pflichtverletzung und führt dazu, daß der Anleger als nicht anlagegerecht beraten gilt, mit der Folge, daß er einen Schadensersatzanspruch hat.

Weitere Pflichtverletzungen können unter anderen darin bestehen, daß die Anleger nicht darauf hingewiesen wurden, daß sie Ausschüttungen im Fall der Insolvenz zurückzahlen müssen, wenn diese die Hafteinlage mindern.

Die Anleger, die ihre Kommanditbeteiligung im Jahr 2017 erworben haben, müssen handeln, wenn sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Bank prüfen lassen wollen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb der Kapitalanlage. Beginn der Verjährungsfrist ist der Abschluß des Kaufvertrages. Danach beginnt die Verjährung nicht bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, sondern erst mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Kommanditgesellschaft oder den Treuhänder. Prüfen Sie bitte daher, ob Ihre Ansprüche von einer etwaigen Verjährung betroffen sind und handeln Sie.

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