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AKTUELLES

Inanspruchnahme des Geschäftsführers der DERIVEST GmbH - Information über Stand der Prozesse

Worum geht es?

Wir haben bereits informiert, dass wir für unsere Anleger den damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen. Damalig wurden Nachrangverträge mit Kleinanlegern abgeschlossen und Kapital eingesammelt. Das OLG Bamberg entschied obergerichtlich zu Gunsten der Verbraucher im Jahr 2018, dass die Nachrangabrede intransparent ist und damit unwirksam. Die Gesellschaft legt damalig keine Revision ein, sondern kündigte die Darlehensverträge aller Kleinanleger und stellte diese zur Rückzahlung fällig und im beantragte im Anschluss daran die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung.

Nunmehr nehmen wir seit längerem den damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Anspruch, der unseres Erachtens den Anlegern auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages, aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 KWG, 31 BGB persönlich haftet.

Der Geschäftsführer hat mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gegen die Regelungen des Schutzgesetzes aus § 32 Abs. 1 KWG verstoßen. Der Beklagte ist / war Geschäftsführer und damit Geschäftsleiter, gemäß § 1 Abs. 2 KWG und hat ohne Erlaubnis ein Einlagengeschäft betrieben.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Nachrangabrede handelt es sich bei der Entgegennahme der Gelder aus den Nachrangdarlehensverträgen um die Annahme von Einlagen, denn die Nachrangabrede ist unwirksam und folglich liegt nur ein einfacher Darlehensvertrag vor. Kurzum haben wir die Klagen so begründet und den Geschäftsführer nicht nur auf Zahlung des Darlehensbetrages in Anspruch genommen, sondern auch beantragt, feststellen zu lassen, dass der klageweise geltend gemachte Betrag aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verursacht wurde und der Beklagte auch aus diesem Anspruch zum Ersatz verpflichtet ist und sich bezüglich dieser Forderung gegen ihn auch nicht durch ein Insolvenzverfahren befreien kann.

In der ersten Verfahrensreihe, die am 04.11.2022 durchgeführt wurde, wurde der Rechtsanwalt, der damalig die Gesellschaft betreute und die Nachrangabreden erstellte - für 3 Tranchen - befragt und als Zeuge in die Befragung genommen. Dieser bestätigte, dass der Geschäftsführer bereits sehr erfahren gewesen sein soll und im Tagesgeschäft mit KWG Fragen erfahrener als er. Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. Gündel erklärte auch, dass er das Urteil des OLG Bamberg, dass die Unwirksamkeit der Nachrangabrede feststellte für falsch halte. Nun findet sicher nicht jedes Urteil den Gefallen des jeweiligen Anwalts gegen den es ergeht, aber nach dem Urteil wurde ganz simpel festgestellt, dass die Klausel die den Nachrang enthält, intransparent ist, da sie widersprüchlich ist. Sie widerspricht sich nämlich in § 8 Satz 1 und § 8 Satz 2 hinsichtlich des Rangs.

Daneben sind der Umfang des Rangrücktritts unklar und es wurde durch das OLG Bamberg (in einem Hinweisbeschluss) darauf verwiesen, dass der BGH bereits in seinem Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14 entschieden hat, dass die Klarheit des vereinbarten Rangs entscheidend ist für die Passivierungspflicht der Darlehen in der Bilanz. Unseres Erachtens - und dieses ist eine persönliche Meinung - ist dieses eine Pflichtverletzung - der die Insolvenzschuldnerin betreuenden - Kanzlei.

Der Geschäftsführer kann sich aber nicht exculpieren mit dem Vorwand, er habe die Übertragung der Nachrangabreden der Kanzlei vollständig übertragen; ihm war bewusst, zumal seine Gesellschaft zuvor Genussrechte begab, dass die Frage der Nachrangigkeit eine absolut wichtige ist und entscheidend dafür, ob ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt oder nicht.

Das Gericht muss nun entscheiden, ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, also Herr Fürst als damaliger Geschäftsführer gar nicht anders konnte und die fehlende Nachrangigkeit nicht erkennen konnte und alles Erforderliche getan hat, um den Verbotsirrtum zu vermeiden. Wir denken: der Verbotsirrtum war vermeidbar und gehen mit der Rechtsprechung des BGH.

Die Beurteilung des unvermeidbaren Verbotsirrtums setzt nun einmal nach der Rechtsprechung des BGH hinreichende Feststellungen zu dem Anlass, Zweck und Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags der anwaltlichen Überprüfung voraus  - BGH, Urteil vom 27.06.2017 – VI ZR 424/16 und ggf. muss der Geschäftsführer dazu ein Gutachten erstellen lassen. Hat er aber nicht getan. Die Beweislast liegt bei dem beklagten Geschäftsführer.

Also auf in den Kampf durch die Instanzen für die Kleinanleger.

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Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

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Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

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