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Insolvenzverfahren eröffnet im Schadensfall DEGAG – Anwältin rät: Was gilt es für Anleger zu beachten?

Wir hatten bereits auf unseren Plattformen sowie unsere Mandanten darüber informiert, dass vorläufige Insolvenzverfahren über Gesellschaften der DEGAG-Gruppe angeordnet wurden. 

Nun ist der nächste Schritt erfolgt: Die Insolvenzverfahren sind offiziell eröffnet.

Das Insolvenzgericht Hameln hat am 22.08.2025 um 9:30 Uhr über mehrere Gesellschaften der DEGAG-Gruppe die Verfahren eröffnet. Insolvenzverwalter bleibt jeweils Rechtsanwalt Dr. Eckert. Anleger müssen ihre Forderungen bis zum 07.10.2025 schriftlich anmelden. Zusätzlich wurde Rechtsanwalt Sack als Sonderinsolvenzverwalter bestellt, der konzernübergreifend die Durchsetzung und Anerkennung von Forderungen prüft.

Betroffene Gesellschaften im Überblick:

DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG – Az. 36 IN 7/25-4

DEGAG Kapital GmbH – Az. 36 IN 13/25-4

DEGAG WI 8 GmbH – Az. 36 IN 14/25-4

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH – Az. 36 IN 8/25

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Wir möchten Ihnen das nachfolgende Interview mit Rechtsanwältin Bontschev beifügen.

 

Frage: Frau Rechtsanwältin Bontschev, die Insolvenzeröffnung der DEGAG-Gruppe sorgt derzeit für viel Unsicherheit bei Anlegern. Können Sie kurz schildern, was passiert ist?

Antwort: Die DEGAG-Gruppe hat in den vergangenen Jahren Kapital von vielen Anlegern eingesammelt, unter anderem über Nachrangdarlehen und Anleihen. Nun hat das zuständige Gericht die Insolvenzverfahren eröffnet. Das bedeutet, dass die Gesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und die Abwicklung sowie Verteilung der verbliebenen Vermögenswerte unter gerichtlicher Aufsicht erfolgt.

 

Frage: Was heißt das konkret für die Anleger?

Antwort: Zunächst einmal: Mit der Insolvenzeröffnung ist klar, dass Anlegern ihr Geld nicht mehr direkt von der DEGAG-Gruppe fordern können. Stattdessen müssen sie ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden. Dabei gilt eine vom Insolvenzgericht gesetzte Frist, die unbedingt einzuhalten ist – sonst droht der Verlust der Ansprüche. Hier gibt es eine Frist zum 07.10.2025.

 

Frage: Viele Anleger sind verunsichert. Was sollten sie jetzt konkret tun?

Antwort: Das Wichtigste ist, die eigenen Unterlagen zusammenzustellen – also Zeichnungsscheine, Darlehensverträge, Anleihebedingungen und Kontoauszüge. Danach sollten Anlegern prüfen (lassen), ob und in welcher Höhe sie Forderungen anmelden können. Da gerade Genussrechte rechtlich komplex sind, ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen. Wir helfen unseren Mandanten dabei, die Forderungen fristgerecht und vollständig beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Forderung muss begründet werden. Darüber hinaus beabsichtigen wir Forderungen unserer Mandantin auch bei anderen Gesellschaften der DEGAG Gruppe anzumelden. Dieses ist komplex und bedarf nicht nur Bekundungen, sondern eines sorgfältigen Vorgehens.

 

Frage: Gibt es besondere Risiken?

Antwort: Ja. Genussrechte sind so ausgestaltet, dass sie im Insolvenzfall oft schlechter behandelt werden als normale Gläubigerforderungen. Wir müssen daher erst in den Rang des § 38 InsO kommen, um überhaupt in den Genuss der Beteiligung an dem Insolvenzverfahren zu kommen. Davon ist auch abhängig, ob überhaupt die Anleger überhaupt eine Quote bekommen. Das bedeutet: Ob und in welchem Umfang Anleger überhaupt eine Quote erhalten, hängt stark von der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung des Insolvenzverwalters ab. Umso wichtiger ist, eine genaue juristische Prüfung und Begründung.

 

Frage: Mit welcher Quote können Anleger rechnen?

Antwort: Diese Frage kommt häufig und kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Dieses hängt von vielen Faktoren ab, und unter anderem auch von einer möglichen Inanspruchnahme der Organe der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter. Hier denken wir insbesondere an eine Schlüssel Figur dieses Schadensfalls, nämlich: Birger Dehne. Er steht hinter diesem Schadensfall. Das muss selbst verständlich noch aufbereitet werden.

 

Frage: Was ist Ihr wichtigster Rat an Anleger?

Antwort: Handeln Sie schnell und informieren Sie sich. Die Anmeldung der Forderungen ist der erste und wichtigste Schritt, um überhaupt an einer Quote beteiligt zu werden. Wer nichts tut, geht leer aus. Außerdem sollten Anleger nicht allein auf allgemeine Informationen vertrauen, sondern sich anwaltlich beraten lassen, weil jede Beteiligungsform ihre Besonderheiten hat.

 

Frage: Ihr Fazit?

Antwort: Die Insolvenzeröffnung ist für Anleger schmerzhaft und mit vielen Fragen verbunden. Aber es gibt Handlungsmöglichkeiten: Wer seine Ansprüche fristgerecht anmeldet und juristisch sauber begründet, wahrt zumindest die Chance, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.

 

Frage: Haften auch die Vermittler, die diese Anlagen verkauft haben?
Antwort: Diese Frage stellen sich viele Anleger – und sie ist berechtigt. Vermittler können grundsätzlich haften, wenn sie ihre Beratungspflichten verletzt haben. Beispielsweise dann, wenn Risiken wie der Totalverlust verschwiegen wurden, wenn ein Nachrangdarlehen als „sichere Anlage“ dargestellt wurde oder wenn Anleger Produkte empfohlen wurden, die gar nicht zu ihrer persönlichen Situation passten. 

In solchen Fällen bestehen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler oder Vertriebsgesellschaften. Diese Ansprüche sind unabhängig vom Insolvenzverfahren und können zusätzlich geltend gemacht werden

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Frage: Frau Rechtsanwältin, was bedeutet die Insolvenzeröffnung für die Anleger?
Antwort: Mit der Eröffnung beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Für die Anleger heißt das, sie müssen ihre Ansprüche nun form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Wer das versäumt, riskiert, im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben – selbst wenn er eigentlich Forderungen hat.

Frage: Worauf sollten betroffene Anleger jetzt besonders achten?
Antwort: Wichtig ist die Frist 07.10.2025: Bis dahin müssen die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter eingehen. Darüber hinaus sollten Unterlagen wie Zeichnungsscheine, Verträge oder Zahlungsnachweise sorgfältig zusammengestellt werden. Da in diesem Fall zusätzlich ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt ist, wird das Verfahren komplexer als üblich. Eine juristische Begleitung ist daher dringend zu empfehlen.

Frage: Welche Chancen bestehen, dass Anleger ihr Kapital zurückerhalten?
Antwort: Das hängt davon ab, welche Vermögenswerte in der Insolvenzmasse vorhanden sind und wie diese verwertet werden können. Eine vollständige Rückzahlung ist erfahrungsgemäß unrealistisch, aber Anleger sollten zumindest auf eine Insolvenzquote hoffen. Der Sonderinsolvenzverwalter hat die Aufgabe, konzernübergreifende Ansprüche zu klären, was Einfluss auf die spätere Verteilung haben kann.

Frage: Was raten Sie betroffenen Anleger jetzt konkret?
Antwort: Anleger sollten keine Zeit verlieren und ihre Forderungen prüfen sowie rechtzeitig anmelden. Gleichzeitig sollten sie sich nicht von unseriösen Angeboten „schneller Hilfe“ blenden lassen. Seriöse Vertretung bedeutet: transparente Information, sorgfältige Prüfung der Unterlagen und konsequente Wahrnehmung der Rechte im Verfahren.

Frage: Ihr Fazit?
Antwort: Die Insolvenzeröffnung markiert einen entscheidenden Punkt: Jetzt kommt es darauf an, aktiv zu werden. Wer rechtzeitig handelt, erhöht seine Chancen, im Verfahren berücksichtigt zu werden.

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