Klage gegen SWM AG - Bericht über den Temin der mündlichen Verhandlung
Die SWM AG schließt mit Anlegern / Verbrauchern / Investoren Verträge ab, die in drei Varianten ausgeführt werden können. Unser Mandant schloss in der Variante C einen Vertrag ab, nach dem er eine Einmalzahlung leistete und darüber hinaus monatliche Ratenzahlungen weiter leisten sollte - für die Dauer von 30 Jahren. Es ist neben der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Frage streitig, welche rechtliche Qualität der Vertrag hat und ob es sich um eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz handelt. Die Gesellschaft sollte entscheiden (in der von uns betreuten Fallkonstellation) welche Edelmetalle erworben werden und in welcher Menge.
Wir klagen derzeit für einen Mandanten auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einrichtungsgebühr in Höhe von 9.799,65 € und des Agios in Höhe von 2.260,00 €. Der Vertrag endete vor Ablauf einer Laufzeit, die mit 30 Jahren vereinbart war. Der Mandant erhielt einen Teil der von ihm geleisteten Einzahlungen zurück, aber es wurden die Positionen Einrichtungsgebühr in Höhe von 9.799,65 € und des Agios in Höhe von 2.260,00 €, die von Anfang an von der Einmalzahlung in Abzug gebracht wurden, weiterhin erhoben (in voller Höhe). In der Höhe dieser Positionen wurde folglich auch kein Edelmetall erworben. Es fragt sich nun, wie die Einrichtungsgebühr berechnet wird, das konnte der anwaltliche Vertreter heute nicht aufklären, wird es aber sicher noch schriftlich im Prozess tun. Weiter hin wird das Gericht in die Prüfung der AGB einsteigen, in denen zwar das Verfahren der Berechnung der Einrichtungskosten beschrieben ist, unseres Erachtens aber nicht transparent dargestellt ist und daher unwirksam. Wenn das so ist, so das Gericht in der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
Es bleibt fraglich, wenn die AGB wirksam sein sollten, ob die Gebühren der Gesellschaft für die gesamte Laufzeit im vorhinein (und nicht pro rata temporis) abgerechnet werden können und ob die Verkürzung der Laufzeit nicht doch zu einer Reduzierung der Einrichtungskosten führen muss.