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ALG Wealth Management - was sollten Anleger tun?

Worum geht es?

In Zeiten, in denen Banken Strafzinsen von ihren Kunden verlangen, fallen leider immer mehr Kleinanleger auf vermeintlich sichere Angebote herein, die damit werben, keine Strafzinsen zu erheben, und zusichern, dass die Einlagen von dem Schutz der Einlagensicherung erfasst sind. 

Die von uns vertretenen Anleger haben Gelder bei der ALG angelegt. Dieses vollzog sich dergestalt, dass die ALG damit warb, als Investmentgesellschaft - in Kooperation mit Banken - Festgeldangebote “zu initiieren”. Vertragspartner sollte die ALG bleiben. Auf einem Formularbogen der ALG wurde die Eröffnung eines Festgeldkontos beantragt, in der Regel mit einer Laufzeit von 12 Monaten und quartalsweiser Zinszahlung. Unter Ziffer 11 dieses Formulars wird dem Anleger zugesichert das die Einlagensicherung bis zu einem Betrag von 100.000 EUR bei den “Partnerbanken” greift. Das Formular wurde von dem Anleger ausgefüllt und dann unterzeichnet abgesandt, die ALG nahm den Vertrag an und teilte dem Anleger eine Kontoverbindung mit, bei einer ungarischen Bank, die nach einiger Zeit ausgetauscht wurde. Der Anleger überwies den Betrag auf diese angegebene Bankverbindung und  gab den Verwendungszweck an, der in der Regel aus einer 11-stelligen Ziffernkombination bestand.

Auf dem Briefpapier der ALG ist als Vorstand ein Adrian Frankowski ausgewiesen. Dieser soll seit dem 01.07.2021 Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Die Telefonnummer der ALG die auf dem Briefpapier ausgewiesen ist ist nach Anwahl nicht mehr erreichbar.

Leider hat die BaFin am 01.04.2022 wieder viel zu spät eine Warnung ausgesprochen mit folgendem Inhalt :

"Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ALG Wealth Management GmbH mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die ALG Wealth Management GmbH betreibt die Internetseite algwealthmanagement.com und bietet dort Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Festgeldanlagen in US-Dollar an. Zudem betreibt das Unternehmen eine Crowdinvesting-Plattform.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen."

In den Betrugsfällen und Modellen dieser Art ist leider der Anleger immer im Hintertreffen, denn wenn der Betrug auffällt, sind die Telefonnummern nicht mehr erreichbar, der IP-Server nicht auffindbar und Büroschilder abmontiert.

ALG warb mit der Einlagensicherung, die tatsächlich nicht bestand, denn die ALG ist kein Kreditinstitut und unterliegt daher nicht der Einlagensicherung.  

Denn Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG, worauf auch die BaFin hinweist, die aber bei dem Anbieter nicht vorliegt. Es ist daher fraglich, ob die von www.algwealthmanagement.com auf englisch gemachten Angaben, wie die, dass man in „50 Ländern weltweit“ investiert habe, „2,7 Mrd. US Dollars“, „over 1 million clients worldwide“ wirklich zutreffend sind. 

 

Was können Anleger tun?

Neben einer Strafanzeige bei der Polizei bietet es sich an, zu prüfen, inwieweit eine Haftung der überweisenden Banken in Betracht kommt, bspw. wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Zahlungsdienstevertrag. So liegt es teilweise bei den von uns vertretenen Fällen.

Laut den Verträgen der ALG Wealth Management GmbH sollten die Gelder dabei teilweise in Form von „Festgeldanlagen“ bei einer Bank in den USA angelegt werden und in Ungarn. Eile könnte geboten sein, auch, um z.B. weitere Ansprüche, z.B. aus § 826 BGB, zu prüfen. 

Als weitere Haftungsgegner kommen die Banken, bei denen die Beträge eingezahlt wurden, in Betracht, wenn bspw. ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz vorliegt.  Rechtsschutzversicherungen übernehmen dabei oftmals Kostenschutz für ein Vorgehen - wir holen gern für Sie die Deckung ein. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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