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AKTUELLES

Berücksichtigung steuerlicher Verluste für Anleger der "Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG"

Worum geht es?

Wir haben über die Kommanditbeteiligung an der vorgenannten Gesellschaft und das Insolvenzverfahren berichtet. Nunmehr geht es darum, dass Anleger versuchen, sich ein Stück schadlos zu halten, im Rahmen der steuerlichen Veranlagung. Die vorliegende Kapitalanlage war eine Kapitalanlage in der Anlageform der Kommanditbeteiligung.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG.

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG.

Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dieses ist auch höchstrichterlich durch den BFH entschieden worden. Dagegen reicht eine bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel nicht aus.

Bei dem Insolvenzverfahren der Green Energy Trust GmbH (vormals Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG) wurde festgestellt, dass keine verteilungsfähige Masse vorhanden ist. Die Anleger dürfen nicht versäumen, diesen Verlust geltend zu machen, um beispielsweise den Verlust mit Gewinnen zu verrechnen, oder aber als Verlust vorzutragen.

Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht in der Regel nicht aus, siehe auch Urteil BFH vom 24.10.2017 - VIIIR 13/15.

Was empfehlen wir?

Setzen Sie sich mit einem sowohl im Bankrecht als auch im Steuerrecht versierten Anwalt zusammen und besprechen Ihre Ziele im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der Erträge und Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wir benötigen für eine Prüfung zum einen den Steuerbescheid, der mögliche Ansprüche aberkennt oder trotz Antragstellung nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass Sie ab Erhalt des Steuerbescheids nur eine Frist von einem Monat haben um die Rechtskraft des Steuerbescheides zu verhindern, durch Einlegung eines Einspruchs.

Im Einspruchsverfahren wird der Vorgang durch die Finanzbehörde noch einmal geprüft und wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird, ergeht eine für Sie negative Einspruchsentscheidung, gegen die dann innerhalb eines weiteren Monats Klage eingereicht werden muss.

Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl von Urteilen des BFH die zugunsten des Anlegers und zugunsten der Berücksichtigung von Verlusten die dem Anleger entstanden sind, ergangen sind.

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Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:   kanzlei@bontschev.de

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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