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AKTUELLES

Corona und Fragen der Finanzierung von Unternehmen sowie zivilrechtliche Fragen des Darlehensvertragsrecht

Das mit dem Corona Virus oder der „Coronakrise“ verbundene Thema der Finanzierungen bewegt viele unserer Mandanten. Wir haben daher versucht, ein paar der aktuellen Fragestellungen zusammenzufassen und stehen Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen zur Verfügung.

Worum geht es?

Das mit dem Corona Virus oder der „Coronakrise“ verbundene Thema der Finanzierungen bewegt viele unserer Mandanten. Wir haben daher versucht, ein paar der aktuellen Fragestellungen zusammenzufassen und stehen Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der jeweils aktuellen Lage ständig aktuelle Neuerungen ergeben können. Dieser Artikel berücksichtigt daher den Stand (des Gesetzgebungsverfahrens) zum 23.03.2020.

1. Auswirkungen auf Finanzierungen

Ohne Zweifel wird die teilweise Einstellung von Produktionslinien dazu führen, dass Darlehensnehmer ihre Pflichten aus den Darlehensverträgen nicht erfüllen können.
Bitte beachten Sie, die dynamische Lage erschwert auch für Darlehensgeber die Prognoseentscheidung und eine Bewertung von Maximalrisiken bei Abschluss neuer Darlehensverträge.
Die Bundesregierung plant für Unternehmer, Einzelunternehmer, andere kleine, mittlere und große Unternehmen, sowie die Kreditinstitute verschiedene wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen. Für den Bereich des Zivilrechts soll mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 - Pandemie ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt werden.
Dieses bedeutet: Es ist beabsichtigt im Einführungsgesetz zum BGB - zeitlich befristet - in Art. 240 EGBGB besondere Regelungen einzuführen, welche Schuldner berechtigen, Leistungen einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.
Im Einzelnen wird für viele Schuldverhältnisse in Art. 240 § 1 bis zum 30.06.2020 EGBGB ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinunternehmer begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, derzeit nicht erfüllen können, aufgrund der Folgen der Pandemie. Damit wird für Verbraucher und Kleinunternehmer gewährleistet, dass sie nicht abgeschnitten werden von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation.
Für Verbraucherdarlehensverträge sollen mit Art. 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dieses von einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Verordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Regelungen auf weitere Gruppen von Darlehensnehmern zu erstrecken.
Dieses wird damit begründet, dass bei den Verbraucherdarlehensverträgen beide Parteien eine längerfristige Bindung eingehen und ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit haben, einen Darlehensvertrag auch in Krisensituationen nicht sofort beenden zu müssen. Daher ist in dem Gesetzentwurf eine Regelung vorgeschlagen, die den Fortbestand des Vertrages in den Vordergrund stellt und mit der vorübergehenden Stundung der Ansprüche des Darlehensgebers dem Verbraucher Luft schafft. Dieses ist flankiert mit einer Kündigungsschutzregelung und einer Regelung der Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist.
Der Darlehensnehmer hat folglich ein Leistungsverweigerungsrecht und gerät nicht in Verzug.
Dieses löst unseres Erachtens aber nicht die Frage, wie langfristig angelegte Darlehensverhältnisse insgesamt fortgeführt werden sollen, denn wenn gestundet wird, bedeutet dieses nicht beispielsweise bei befristeten Darlehensverträgen, dass sich diese um den Zeitraum der Stundung automatisch verlängern. Es wird eine Vielzahl von Problemen entstehen, die dann praxisgerecht gelöst werden müssen. Die vorgesehene Gesetzesänderung gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge nicht für Finanzierungshilfen und auch nicht für Teilzahlungsgeschäfte.

Was ist zu beachten?

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Verbraucherdarlehensverträge, nicht für Gewerbedarlehensverträge.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers/Bank auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von 3 Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass es ihm nicht zumutbar ist, die Leistungen/Kapitaldienst zu erfüllen. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung dann, wenn sein Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Dieses muss nachgewiesen werden.
Jeder Verbraucher kann, nach wie vor, die ursprünglich vereinbarten Leistungen aus dem Darlehensvertrag weiter erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung als nicht erfolgt.
Die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen über Zins- und Tilgungsanpassung, Umschuldung oder mögliche Teilleistungen treffen.
Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit sind in der Zeit zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
Sofern dem Darlehensgeber/Bank die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sollen die Regelungen des § 3 Abs. 1 - 5 nicht gelten.
Wir empfehlen: Solange sie wirtschaftlich in der Lage sind, die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen zu erfüllen, sollten Sie dieses tun. Wir beraten im Einzelfall, wie eine situationsgerechte Anpassung des Darlehensvertrages aussehen kann. Hierzu benötigen wir Ihren Darlehensvertrag, die letzte Zinsbescheinigung und eine Aufstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf einem Formular, welches wir Ihnen gern auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

2. Maßnahmenkatalog Coronahilfe

Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Wir haben in Kurzform versucht für unsere Unternehmen mögliche Fördermittel zusammenzustellen.

Bürgschaften

Es werden Bürgschaften gewährt, zur Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen, ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. € (Großbürgschaftsprogramm). Die Bürgschaftsquote beträgt 90 %. Die Regelung gilt für Unternehmen bundesweit.

KfW Kredit für Wachstum

Die Erleichterung besteht in der Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung, inklusive Betriebsmittel. Die Umsatzgrenze wurde auf 5 Mrd. € erhöht und die Risikoübernahme auf bis zu 70 % statt bisher 50 %.

Kfw-Sonderprogramm bei ernsthaften Finanzierungsschwierigkeiten

Hier sollen Haftungsfreistellungen für Betriebsmittel bis zu 80 % gewährt werden und Haftungsfreistellungen für Investitionen bis zu 90 %. Darüber hinaus will die KfW konsortiale Strukturen für solche Unternehmen anbieten.
Bürgschaften der Bürgschaftsbanken
Der Bürgschaftshöchstbetrag soll bei 2,5 Mio. € liegen. Der Risikoanteil des Bundes soll bei ca. 62 % liegen und Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu 250.000,00 € innerhalb von 3 Tagen eigenständig treffen.

Finanzhilfen der EU

Hier scheint uns besonders erwähnenswert die De-Minimis-Beihilfen in Höhe von max. 2,00 Mio. € für 3 Jahre in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen und Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen bis zu 1,5 Mio. € für 5 Jahre.
Sie haben Fragen im Einzelfall? Gern sind wir für Sie da.

3. steuerliche Erleichterungen

In dem Gesetzentwurf können wir keine Änderungen der Abgabenordnung verzeichnen, so dass sie beispielsweise weiterhin damit rechnen müssen, dass das Finanzamt beispielsweise Betriebsprüfungen anordnet, um Festsetzungsverjährungsfristen durch die Anordnung zu unterbrechen. Wir werden sehen, wie praktisch die steuerlichen Erleichterungen durch die jeweiligen Finanzämter umgesetzt werden. Wir empfehlen jedoch folgende Maßnahmen:
Beantragen Sie die Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer!
Beantragen Sie den Erlass von Säumniszuschlägen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 (wenn Sie unmittelbar von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sind)!

Rechnen Sie nicht damit, dass Steueransprüche des Fiskus verjähren; das werden die Finanzämter nicht zulassen. Diese können beispielsweise allein mit der Anordnung von Betriebsprüfungen (nicht einmal die Durchführung bzw. Terminierung, sondern die Anordnung reicht) die Festsetzungsverjährungsfrist unterbrechen. Es ist vielmehr im schlimmsten Fall damit zu rechnen, dass, wenn die Krise vorbei ist (wann immer dieses sein wird), alle Steuerpflichtigen mit noch härteren Prüfungen rechnen müssen.

4. Insolvenzantragspflicht

Hier hat der Gesetzgeber schnell gehandelt. Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Pandemie, oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
Sollte daher Insolvenzantrag gegen Sie oder Ihr Unternehmen gestellt werden, müssen Sie sich auf die Regelung in Art. 1 (Insolvenzaussetzungsgesetz) berufen und bei Fremdantragstellung, die Rücknahme des Antrags beantragen. Sie selbst haben keine Insolvenzantragspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 1 zu Art. 1 Insolvenzaussetzungsgesetz vorliegen.

Diese vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist von flankierenden Regelungen begleitet. Die straf- und haftungsbewährte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer haftungsbeschränkter Unternehmen wird für einen vorübergehenden Zeitraum suspendiert. So haben die Unternehmen die Gelegenheit, die Insolvenz unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfen abzuwenden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten soll dann nicht greifen, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Pandemie beruht, oder wenn keine Aussicht darauf besteht, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft.
Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hier werden wir sehen, wie die Beweislast und Beweislastverteilung in der Zeit nach der Pandemie gelebt und ausgestaltet werden wird. Auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote, die sich aus dem Aktiengesetz oder dem GmbH-Gesetz ergeben, werden für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt. Neue Kredite werden anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert. Hier greift wiederum das Insolvenzrecht in das Darlehensvertragsrecht.
Die Regelung schützt die Darlehensgeber von neuen Krediten, einschließlich von Warenkrediten und anderen Formen der Leistungserbringung. Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die, bei der Vergabe der neuen Kredite gewährten Sicherheiten zu verlieren.
Bei einer bloßen Novation oder Prolongation und wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten, die etwa auf Hin- und Herzahlen hinauslaufen, kommt das Anfechtungsprivileg nicht zur Anwendung. Die Regelung zielt darauf ab, Banken und andere Kreditgeber zu motivieren, Krisenunternehmen zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.Denselben Zweck dient auch die Suspendierung des insolvenzrechtlichen Nachrangs von Gesellschafterdarlehen und von Forderungen aus wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen. Auch bei den Gesellschafterkrediten muss es sich um neue Kredite handeln. Nicht erfasst ist daher insbesondere die Prolongation oder Neuvergabe eines bisher nachrangigen Gesellschafterdarlehen zum Zwecke oder mit der Wirkung einer Rangaufwertung. Nicht privilegiert wird die Gewährung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen aus dem Vermögen der Gesellschaft.
Mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz ist die Rechtsprechung zur sittenwidrigen Handlung, die zur Insolvenzverschleppung führt, außer Kraft gesetzt, so dass Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag anzusehen sind. Hinzu kommt, gemäß § 2 Nr. 4 dieses Gesetzes, dass beispielsweise Leasinggeber, Vermieter und auch Lieferanten geschützt sind, die nicht befürchten müssen, dass erhaltene Zahlungen im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen - bei anschließender Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aufgrund einer Anfechtung zurückgezahlt werden müssen.
Die Anfechtung kann jedoch dann weiter erfolgen, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen der Schuldnerin oder des Schuldners nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf die Anfechtbarkeit berufen möchte, mithin beispielsweise beim Insolvenzverwalter.
Weiterhin sind Unternehmen, die von der Pandemie betroffen sind und am 01.03.2020 noch nicht insolvent waren, geschützt vor Gläubigerinsolvenzanträgen. Diese Regelung soll nicht gelten, für außerhalb der Insolvenzordnung geregelte Antragsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und zuständigen Aufsichtsbehörden und dem diesen zustehenden Antragsrecht nach § 46b Abs. 1 KWG und § 312 Abs. 1 VAG.
Mit vielen Regelungen wird ein neues Feld betreten. Die Auswirkungen sind derzeit nicht absehbar.

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