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Finanzierung Photovoltaikanlage durch Verbraucherdarlehensvertrag

Verbraucher haben auch als Kapitalanlage eine finanzierte Photovoltaikanlage erworben, die sie parallel durch Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages finanziert haben. Daraus entsteht eine Vielzahl rechtlicher Fragen, insbesondere dann, wenn sich der Verbraucher von dem Darlehensvertrag lösen möchte.

Die durch unser Büro bearbeiteten Fälle (DBI) sind in der Regel identisch, da die Anleger parallel mit dem Abschluss eines Kaufvertrages zum Erwerb der Photovoltaikanlage, einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Dieser Darlehensvertrag ist ein Verbraucherdarlehensvertrag. Wie Obergerichte mehrfach bestätigt haben, denn die Anleger haben den Darlehensvertrag abgeschlossen zur Verwaltung und Anlage von Vermögen. Sie wollten mit dem fremdfinanzierten Kauf der Photovoltaikanlage Vermögen bilden. In einem solchen Fall liegt, in der Regel kein unternehmerisches Handeln vor. Der Darlehensvertrag ist dem privaten Bereich der Anleger zuzuordnen. Dieser Vertrag ist ein Verbraucherdarlehensvertrag.

Der Darlehensvertrag und der Kauf der Photovoltaikanlage sind verbundene Geschäfte. Denn der eine Vertrag wäre ohne den anderen Vertrag nicht abgeschlossen worden. Es liegt in der Regel immer eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Verträgen vor. In der Regel ist es so, dass die Vertriebsorganisation, die mit dem Vertrieb der Photovoltaikanlage befasst ist, in der Regel auch die Darlehensverträge vorbereitet hat. Damit liegt ein faktisches planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken vor. In der Regel handelt es sich um ein und dieselbe Vertriebsorganisation. Irrelevant ist, ob Untervermittler eingesetzt sind.

Abgestellt wird darauf, dass neben der Möglichkeit, den Verbraucherdarlehensvertrag zu unterzeichnen, zugleich die Formulare für den Kaufvertrag vorgelegt werden, oder umgekehrt.

Wenn nun ein Widerrufsrecht des Darlehensvertrages besteht, bringt dieser Widerruf auch den Kaufvertrag zu Fall, da Darlehensvertrag und Photovoltaikanlage verbundene Geschäfte sind. Dieses wurde uns auch so durch das OLG Bamberg und das OLG München bestätigt.

Man geht in der Regel davon aus, dass immer dann, wenn die Bank bei einem Fernabsatz-vertrag ihre Informationspflichten nicht gemäß § 312c Abs. 2 BGB erfüllt hat, ein Widerrufsrecht besteht, da die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat.

Die Beweislast für die Erteilung der Pflichtangaben trägt die Bank. Kann sie nicht nachweisen, wann und wo bzw. wie sie welche Information erteilt hat, ist davon auszugehen, dass die Pflichtangaben nicht erteilt wurden.

Letztendlich führt der Widerruf des Darlehensvertrages dazu, dass ein Rückgewährschuld-verhältnis entsteht und die Anleger zu einer Rückzahlung des Darlehens an die Bank nach dem Widerruf nicht mehr verpflichtet sind.

Der Darlehensnehmer schuldet nicht mehr die Rückzahlung des Darlehens. Er ist verpflichtet, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übereignung der Photovoltaikanlage sämtliche Ansprüche an die Bank abzutreten. Nach dem Widerruf geleistete Zahlungen auf den Darlehensvertrag kann der Darlehensnehmer, gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurück-fordern.

Eine sehr komfortable Situation für den Darlehensnehmer. Er wird von den Darlehensverpflichtungen frei.

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