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Haben Sie eine Lebensversicherung? - Dann sollten Sie zwingend die Regelung in § 314 VAG kennen

In unserer täglichen Praxis gibt es leider immer wieder Vorgänge und Rechtsnormen, die wir nicht kennen und die uns erstaunen.

Wussten Sie schon?

In unserer täglichen Praxis gibt es leider immer wieder Vorgänge und Rechtsnormen, die wir nicht kennen und die uns erstaunen. Durch einen Honorar-Finanzberater ist uns die Regelung des § 314 VAG aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen bekannt gemacht worden. Diese erstaunt nicht nur, sondern zeigt, dass das Thema Verbraucherschutz durch den Gesetzgeber immer vor sich hergetragen wird, jedoch tatsächlich Rechtssicherheit und Verbraucherschutz immer wieder durch Normen dieser Art konterkariert wird.

Was ergibt sich aus der Norm?

Die Regelung schreibt ein sogenanntes Zahlungsverbot zum Schutz der Versicherungsunternehmen fest. Sofern sich bei Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens ergeben soll, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, kann zur Vermeidung des Insolvenzverfahren, aber zum Besten der Versicherten (?) es geboten erscheinen, dass die Aufsichtsbehörde das „hierzu erforderliche“ anordnet. Was als erforderlich angesehen wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Man kann jedoch aus der weiterführenden Regelung der Norm entnehmen, dass alle Arten von Zahlungen des Versicherungsunternehmens zeitweilig verboten werden können.
Ganz einfach ausgedrückt: Sofern eine Prüfung Ihrer Versicherungsgesellschaft ergibt, dass das Versicherungsinstitut nicht mehr in der Lage ist, seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, führt dieses nicht etwa zu einer Marktbereinigung und damit zu einer Insolvenz der Gesellschaft, sondern die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass das Unternehmen alle Arten von Zahlungen (hierzu kann auch die Auszahlung Ihres Rückkaufswertes oder die Bedienung Ihrer Versicherung, nach Ende der Ansparphase gehören) einstellt. Dieses soll dann zulässig sein.
Es besteht auch die Möglichkeit, nach der Regelung des § 14 Abs. 2 VAG, dass die Verpflichtungen des Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabgesetzt werden.

Auch hier übersetzen wir: Wir verstehen die Regelung so, dass entgegen den vertraglichen Zusicherungen mal ganz schnell mit der Begründung, dass ein Insolvenzverfahren vermieden werden soll, die Ihnen mit dem Vertrag garantierten Leistungen reduziert werden können.

Das, was uns jedoch am meisten überrascht hat, ist der Umstand, dass der Versicherungsnehmer trotz all dieser Maßnahmen und Rechte, die zugunsten der Versicherungsgesellschaft eingeräumt werden, trotzdem zur Zahlung seiner Versicherungsentgelte verpflichtet bleiben soll.

Welchen Schluss ziehen Sie daraus?

Aus unserer Sicht, mit den Augen eines Verbrauchers gesehen, ist es zwingend erforderlich, diesen über diese Regelung aufzuklären. Aus der Sicht eines Verbrauchers ist damit das Produkt eines Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrages als eine möglichst sichere Anlage konterkariert. Jeder muss selbst entscheiden, ob er in dem Produkt verbleibt.
Dieses gilt insbesondere für Versicherungsnehmer, die Darlehensverbindlichkeiten absichern mit einem Lebensversicherungsvertrag oder einer Rentenversicherungspolice.

Wir prüfen gern für Sie:

  • Widerruflichkeit der Verträge
  • Beendigung der Verträge und Inanspruchnahme bzw. Geltendmachung der Rückkaufswerte

Wir helfen Ihnen, wenn der Vertrag abgelaufen ist und ihr Versicherer Ihnen Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht offenlegt. Wir helfen Ihnen gleichfalls in Fragen der Vertragsprüfung.

Wir empfehlen Ihnen

Schließen sie nur Verträge ab, die Sie verstehen. Dieses gilt leider ausnahmslos für sämtliche Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge.

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