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Sparkasse Meißen und Vogtland: Zinsanpassungsklausel unwirksam

Immer wieder beraten und betreuen wir Mandanten, die teilweise nach Kündigung der Prämiensparverträge durch die Sparkasse, teilweise aber auch bei bestehenden Prämiensparverträgen, die Höhe der erhaltenen Zinsen aus den abgeschlossenen Prämiensparverträgen klären wollen. Hintergrund ist der, dass die Sparkassen, die eine Mehrzahl der Verträge in den Jahren 1991 - 1995 abgeschlossen haben, ihren Kunden bei monatlichem Sparbetrag eine variable Verzinsung garantiert haben, sowie eine Prämienstaffel. Die höchste Prämienstaffel von 50 % wurde in der Regel ab dem 15. Sparjahr erreicht. Die variable Verzinsung lag in der Regel zwischen 4,8 % bis 3,5 %. Die variable Verzinsung war in der Regel so formuliert, dass die Spareinlage variabel, zur Zeit mit ------ (hier war der Prozentsatz eingesetzt) verzinst wird. Das Produkt nannte sich dann Prämiensparen flexibel.

Das OLG Dresden hat bereits in einer Musterfeststellungsklage diese Klausel für unwirksam erklärt. Nunmehr hat das OLG Dresden in den Musterfeststellungsklagen, die Klausel der Sparkasse Meißen und der Sparkasse Vogtland betreffend, auch entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist. Dieses bedeutet, es liegt eine unwirksame Zinsanpassungsklausel vor. Dadurch entsteht eine Regelungslücke in den Sparverträgen. Diese Regelungslücke in den Sparverträgen der Sparkasse Meißen und der Sparkasse Vogtland ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen. Dieses kann, so das Landgericht Dresden und das OLG Dresden, durch einen angemessenen und den öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatz, wie beispielsweise den Referenzzinssatz WX 4260 erfolgen.

Das OLG Dresden hat in den aktuellen Musterfeststellungsklagen, die Klausel aus den Prämiensparverträgen der Sparkasse Meißen und Sparkasse Vogtland betreffend, festgestellt, dass diese Klausel nicht wirksam ist und die Verbraucherzentralen die Unwirksamkeit feststellen lassen können. Für den einzelnen Verbraucher gilt jedoch, dass er in individuellen Klagen nunmehr die entstehende Regelungslücke und wie diese ersetzt wird, klären lassen muss. Das OLG Dresden hat nicht den Anträgen entsprochen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren.

Dieses ist auch denklogisch, denn das OLG Dresden geht zu Recht davon aus, dass die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages und damit auch die Verhältnisse, die dem jeweiligen Vertragsabschluss zugrunde lagen, zu berücksichtigen sind, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbietet. Dieses ist eine gute Entscheidung für die Verbraucher, die jedoch nunmehr in individuellen Klagen klären müssen, wodurch die entstehende Regelungslücke ersetzt wird und in der Folge dessen, in welcher Höhe Zinsen verlangt werden können.

Weiterhin eine gute Entscheidung für die Verbraucher ist die Feststellung des OLG Dresden, dass die Verjährung von Zinsansprüchen der Verbraucher erst mit Beendigung des Sparvertrages beginnt. Immerhin haben die Sparkassen das Vertragsformular, mit der unwirksamen Zinsanpassungsklausel, den Verbrauchern zur Verfügung gestellt und wussten mindestens seit dem Jahr 2004, dass eine unwirksame Zinsanpassungsklausel vorliegt. In ihrem eigenen Interesse haben die Sparkassen dieses jedoch auch den Verbrauchern verschwiegen, um zu vermeiden, dass umfangreiche Ansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat dieses zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 bzw. dem Jahr des Vertragsabschlusses zurückgehen kann.

Was sollen Verbraucher tun?

Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der für Sie die Ansprüche klageweise durchsetzt. Wir benötigen hierfür Ihren Prämiensparvertrag und soweit vorliegend, die Berechnung der Zinsen, auch auf der Grundlage, wie es der Kreditsachverständige Hink & Fischer für uns tut. Darüber hinaus besprechen wir mit Ihnen, die individuellen Voraussetzungen die dem Vertragsabschluss zugrunde lagen, sowie Ihr Interesse, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat.

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