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UDI - für Anleger die Darlehen der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG gewährt haben

Das Geflecht der UDI Gesellschaften ist nicht nur groß, sondern auch teilweise undurchschaubar und hinsichtlich der Namensbezeichnungen so irritierend, das Verwechslungsgefahren drohen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit Nachrangdarlehen der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG. 

Die Gesellschaft hatte mit Anlegern Nachrangdarlehensverträge abgeschlossen. Hierbei war die Gesellschaft Darlehensnehmer und der Anleger Darlehensgeber. Die Zeichnungsscheine und Nachrangdarlehensverträge (diese waren im Prospekt abgedruckt) wurden durch die Gesellschafter auf Formularen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. 

Der Anleger hat einen Zeichnungsschein unterzeichnet, der durch die Gesellschaft angenommen wurde. Der Darlehensvertrag wurde nicht gesondert unterzeichnet, sondern war im Prospekt abgedruckt. Der Anleger konnte daher die Nachrangklausel nur dann zur Kenntnis nehmen bzw. davon Kenntnis erlangen, wenn er den Prospekt ausgehändigt erhalten hat und diesen auch gelesen. Ein normaler Verbraucher und durchschnittliche Anleger, der einen Zeichnungsschein unterzeichnet, geht nicht gesondert davon aus, dass sich vertragliche Regelungen gesondert im Prospekt befinden und die Überlassung seines Geldbetrages tatsächlich im Wege eines Nachrangdarlehen erfolgt.

Aus unserer Sicht können die Anleger die Rückzahlung des Darlehensbetrages von der Gesellschaft verlangen, da unseres Erachtens die Nachrangklausel nicht wirksam in den Beitrittsvertrag mit einbezogen wurde und intransparent sein könnte. Der Zeichnungsschein enthält nur Angaben zur Höhe des Darlehens und zur Verzinsung, sowie zu der Gesellschaft des Darlehensnehmers und den Angaben des Darlehensgebers/Anlegers.

Diese aufgespaltenen Vertragsbedingungen sind unseres Erachtens intransparent, gemäß § 307 BGB und führen dazu, dass die Nachrangabrede nicht wirksam einbezogen wurde. Auch wenn der Anleger unterzeichnet hat, den Prospekt erhalten zu haben, ist diese Regelung unseres Erachtens nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Immer dann, wenn Erklärungen des Empfangs von Unterlagen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anlegern abgefordert werden, die der Beweislastumkehr dienen, sind diese Regelungen unwirksam, gemäß § 309 Nr. 12 BGB.

Neben der Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag zwischen Anleger und Darlehensnehmer/Gesellschaft stellt sich weiterhin die Frage, ob die Nachrangklausel den Kriterien der Rechtsprechung des BGH bezüglich ihrer Wirksamkeit entspricht. Unserer Auffassung nach sind die Regelungen zur Nachrangigkeit und zur vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre nicht hinreichend transparent, da aus ihnen nicht die Rangtiefe hervorgeht und der Anleger/Darlehensgeber nicht erkennen kann, auf welche Forderungen und für welche Dauer sich die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre erstreckt.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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