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AKTUELLES

Widerruflichkeit von Lebensversicherungsverträgen

Worum geht es?

Unsere Mandanten kommen häufig mit Fragen, ob abgeschlossene Versicherungsverträge gekündigt werden können. Dieses betrifft sowohl Lebensversicherungsverträge, als auch Rentenversicherungsverträge. In dem vorliegenden Fall war ein Vermittler eingeschaltet, der unserer Mandantin einen Versicherungsvertrag bei einem großen Versicherer vermittelt hat. Die Vertragsabwicklung gestaltete sich im Antragsmodell. Dieses bedeutet, der Versicherungsnehmer (der Künftige) stellt einen Antrag auf den Formularen des Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsgesellschaft nimmt den Antrag an und erteilt den Versicherungsschein. Die entsprechende Widerrufsbelehrung findet sich in der Regel in dem Anschreiben, der mit dem Versicherungsschein an den Versicherungsnehmer adressiert wird. So war es auch im vorliegenden Fall.

Der Versicherungsvertrag wurde widerrufen und da die Versicherungsgesellschaft den Vertrag nicht rückabwickelte, wurde erstinstanzlich Klage erhoben. Erstinstanzlich haben wir nicht obsiegt. Erst die erhobene Berufung führte zu dem angestrebten Erfolg.

Vorliegend enthielt die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die Auszahlung eines Rückkaufswertes, einschließlich Überschussanteilen. Rechtsfolge des Widerrufs ist jedoch bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer, dass der Versicherer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten hat, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. 

Die Versicherungsgesellschaft hat die Erstattungspflicht unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen.

Ist der Versicherungsnehmer nicht darüber belehrt worden und dieser Hinweis unterblieben oder nicht vollständig erteilt, hat der Versicherer zusätzlich die für das 1. Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten. Dieses gilt dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und in diesem Sinne nicht ordnungsgemäß erteilt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht vollständig erteilt ist. Wenn ein Hinweis auf die Auszahlung und Berücksichtigung eines Rückkaufswertes, einschließlich Überschussanteilen fehlt, ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht vollständig erteilt und der Vertrag kann widerrufen werden.

Sie haben Fragen? Gerne sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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