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AKTUELLES

Photovoltaikanlagen als Kapitalanlagemodell

Worum geht es?

Häufig haben wir Anfragen von Anlegern, die in der Regel ein darlehensfinanziertes Photovoltaikmodul (nicht eine gesamte Anlage) erworben haben. 

Das Kapitalanlagemodell ist so gestaltet, dass den Anlegern mit dem Verkauf des Photovoltaikmoduls zugleich der Abschluss eines Darlehensvertrages, eines Mietvertrages und unter Umständen eines Rückkaufvertrages angeboten wird. 

Es wird damit geworben, dass die Einnahmen aus dem Photovoltaikmodul durch Einspeisen des produzierten Stroms einen Gewinn abwerfen, nach Abzug der Kosten für die Bedienung des Darlehens und unter Umständen der Kosten für den Betrieb der Anlage. Die Module werden je nach Standort an Kapitalanleger verkauft, die diese Module wieder an die veräußernde Gesellschaft vermieten.

Die finanzierenden Banken sind dadurch gesichert, dass ihnen die Einspeisevergütung abgetreten wird. Die Kaufverträge sind in der Regel so gestaltet, dass diese nicht ein konkretes Modul (hinsichtlich Nummerierung und Bestimmbarkeit) ausweisen, sondern das Modul mit dem Wechselrichter und der Gesamtleistung der Photovoltaikanlage beschrieben wird.

Es besteht nunmehr die Frage, ob Anleger Eigentum an den Solarmodulen erwerben können, die in eine Gesamtphotovoltaikanlage eingebaut sind, und ob diese Solarmodule Gegenstand besonderer Rechte sein können.

Der BGH hat in seinen aktuellen Entscheidungen vom 22.10.2021 festgestellt, dass der Eigentumserwerb der Kleinanleger voraussetzt, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig sind, d. h. weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks, noch der Photovoltaikanlage waren. Die Photovoltaikanlage selbst und damit die Module als Teile davon sind nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks, weil die Anlage mit diesen nicht fest verbunden ist. 

Die Module könnten - so der BGH - nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein. Ob ein Bestandteil wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung. Es kommt insbesondere darauf an, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist. 

Hätten die Module bei der Übereignung im Fall der Trennung noch durch, zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt werden können, wären sie sonderrechtsfähig gewesen. 

Es kommt daher darauf an, ob die gesamte Anlage, bei Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare - Energie - Gesetz verloren hätte oder nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung erhalten hätte. Die Beurteilung dieser Frage ist daher ein Einzelfall und unterliegt der richterlichen Tatbestandsfeststellung. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:   kanzlei@bontschev.de

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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