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PIM Gold GmbH - Vertrieb über Goldhaus Paßora - Was müssen Anleger beachten?

Worum geht es?

In Zeiten, in denen mit der Sicherheit einer Anlage in Gold geworben wird, gibt es leider auch wieder viele Tücken und Möglichkeiten, das vorhandene Kapital nicht nur fehl zu investieren, sondern auch zu verlieren. So ging es jedenfalls Anlegern, die über das Goldhaus Paßora Gold-Anlagen getätigt haben.

Das Goldhaus Paßora warb damit, daß Anleger sicher sind, die Gold kaufen, das nicht ausgehändigt wird. In einem Flyer des Goldhauses heißt es: „Anlagen für Goldkäufer, die ihr Gold nicht zu Hause, aber dennoch in sicheren Händen wissen möchten".
Die Anleger sollten das Gold bei der PIM belassen, die mit der Sicherheit dieser Anlage, monatlichen Bonusgoldzahlungen i.H.v. 0,5 % ab einer Kaufsumme von 3.000,00 € warb und einer sicheren Aufbewahrung durch Einlagerung im Depot (Zollfreilager in Frankfurt/Main) zu höchsten Sicherheitsstandards. Es wurde damit geworben, daß die Anlage insolvenzgeschützt sei, mit regelmäßiger Bestandsprüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer und keine zusätzlichen Lagerkosten anfallen. Anleger, die davon ausgingen, daß mit der Einlagerung des Goldes eine sichere Aufbewahrung tat-sächlich erfolgt, haben nunmehr ein Problem.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat sämtliche Konten der PIM Gold GmbH und der Prämien Gold Deutschland eingefroren, Vermögenswerte beschlagnahmt und Haftbefehle vollstreckt. Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß den Anlegern versprochen wurde, erworbenes Kundengold zu verwahren und damit zu handeln, um höhere Renditen zu erzielen, als wenn die Anleger das Gold bei sich zu Hause lagern würden. Das Gold war jedoch tatsächlich nicht vorhanden, oder zumindest nicht vorhanden in Höhe der abgeschlossenen Kaufverträge.

So wurden Kaufverträge abgeschlossen mit einem Volumen von 1,9 t Gold und die beschlagnahmende Behörde hat jedoch nur 228 kg gefunden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß Gold verkauft wurde, welches tatsächlich nicht vorhanden ist, so daß die eingesetzten Kaufpreise nicht mit den tatsächlichen Vermögenswerten unterlegt sind. Das Goldhaus Paßora vermittelte auch in einem großen Umfang diese Kaufverträge zwischen dem Anleger einerseits und der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH in Heusenstamm andererseits. Aus den uns vorliegenden Kaufverträgen geht hervor, daß die Verträge nummeriert sind, den Kaufpreis ausweisen und als weitere Position ein sicherer Vermögensaufbau ausgewiesen ist, der zugesichert wird durch physisches LBMA-zertifiziertes Feingold (999,9/1000 Goldanteil).

Was können Anleger tun?

Im Rahmen der Beratung zum Abschluß der Kaufverträge wurde ein Fragebogen mit den Anlegern besprochen. Eine Vielzahl der Anleger gaben an, den Kaufvertrag zur Vermögenssicherung abzuschließen. In der Regel ist die Anlage durch Rentner erfolgt, die ihr Kontoguthaben durch Anlage in Gold sichern wollten.

Hier sind diverse Haftungsgegner zu unterscheiden. Zunächst ist ein Haftungsgegner die PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH, die ausweislich der Kaufverträge den Anlegern zugesichert hat, das Gold zu erwerben. Hier bleibt abzuwarten, ob über die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Ansprüche sind dann im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
Anleger, die ihren Kaufvertrag erst nach dem 30.09.2018 abgeschlossen haben, sollten prüfen, ob sie diesen rein vorsorglich bereits heute anfechten, wegen arglistiger Täuschung. Hier läuft eine Jahresfrist. Als weitere Haftungsgegner kommen die Anlagevermittler oder -berater in Betracht. So hat in den uns betreuten Fällen das Goldhaus Paßora die Anleger nicht darüber aufgeklärt, daß das Goldhaus selbst nicht das Vorhandensein des Goldes prüft und darauf hingewiesen, daß folglich ein Risiko in den Fällen besteht, in denen das Gold nicht ausgeliefert, sondern angeblich für die Kunden verwahrt wird.

Darüber hinaus wurde fälschlicherweise damit geworben, daß das Gold jederzeit verfügbar sei, was jedoch dann nicht der Fall ist, wenn dieses Gold nicht existiert.
Hinzukommt, daß gerade bei Rentnern oder Anlegern, die ihr Vermögen zur Vermögenssicherung verwahren wollen, primäres Ziel der Vermögenserhalt ist. Hier ist nach allen Seiten hin eine anleger- und anlagegerechte Beratung durchzuführen. Erfolgen in diesem Rahmen Pflichtverletzungen, die kausal für den eingetretenen Schaden sind, haftet der Berater/Vermittler.

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