Prämiensparverträge – was gibt es aktuell zu beachten?
Worum geht es?
Wiederholt berichteten wir über die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen, die die Sparkassen in den neunziger Jahren mit Verbrauchern abgeschlossen haben. Die Sparkassen, die in den Prämiensparverträgen für die Zinsanpassung eine Formulierung verwendet haben, wie folgt:
"Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit … % p.a. verzinst.“
müssen damit leben, dass diese Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Dieses wurde durch die Obergerichte so entschieden und durch den BGH am 06.10.2021 mit dem Urteil XI ZR 234/20 bestätigt. Es geht daher bei den Sparkassen um Schadensminimierung und darum so wenig Zinsen als möglich zu zahlen.
Der BGH hat nicht nur entschieden, dass die verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass die Parteien die Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen haben, sondern gleichfalls folgende Grundsätze als Parameter für die Berechnung der Zinsen festgelegt:
- Zum einen sind die Zinsanpassungen von den Sparkassen monatlich gegenüber den Anlegern vorzunehmen.
- Im Weiteren ist von der Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz auszugehen, anders als die Sparkassen und deren Prozessbevollmächtigte es derzeit in den geführten Verfahren vornehmen, und teilweise einen absoluten Abstand zugrunde legen wollen.
- Die 3-jährige Verjährung beginnt erst ab Beendigung des Vertrages durch Kündigung.
Man wird sich nun darum streiten müssen, welcher Referenzzinssatz zugrunde zu legen ist. In den von unserer Kanzlei betreuten Fällen, die vor dem Landgericht Dresden und anderen Gerichten anhängig sind, ist ein Gutachter durch die Gerichte bestellt und es lassen sich folgende Tendenzen abzeichnen:
- Die Gutachter wollen überwiegend nicht die Zinsreihe WX 4260, die den Berechnungen der Anleger und auch der Verbraucherzentralen zugrunde liegt, anwenden. Sie plädieren für jeweils zwei andere Referenzzinssätze bzw. Berechnungsansätze mit der Folge, dass es zu Abschlägen kommt von teilweise 40 % und mehr.
Dem müssen wir entschieden argumentativ entgegentreten. Es gibt ausreichend Gründe und auch BGH-Entscheidungen, die für ähnliche Sparformen durchaus die Anwendung dieser Zinsreihe befürworten. Wir haben ausreichend Argumente dafür, denn jeder Sparer – den unsere Kanzlei vertritt - wollte in den Genuss der höchsten Prämienstaffel kommen und dieses bedeutet die Sparkassen mussten davon ausgehen, dass der Sparvertrag mindestens 15 Jahre läuft. Es fragt sich auch, warum die Sparkassen durch die Gerichte nicht zur Offenlegung ihrer Refinanzierung verpflichtet werden können. Denn dieses würde zeigen, wovon die Sparkassen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen sind, und welche Zinsreihe zur Anwendung kam.
Die Verbraucherzentrale Sachsen strebt auch derzeit in einem weiteren Musterfeststellungsverfahren die Klärung dieser Frage an, und befürwortet die Festlegung der Berechnungsmethode anhand der Anwendung des Referenzzinssatzes WX 4260. Wir haben für unsere Mandanten bereits die konkrete Zinsberechnung geltend gemacht.
Was ist zu tun?
Wenn die Sparkassen in den nächsten Wochen weitere Verträge kündigen, lassen Sie gern die Wirksamkeit der Kündigung prüfen. Hier gibt es klare Vorgaben der Rechtsprechung. Wenn sich herausstellt, Sie müssen die Kündigung gegen sich gelten lassen, kämpfen Sie für die Ihnen zustehenden Zinsen und lassen sich durch einen Fachanwalt beraten und vertreten.
Was benötigen wir von Ihnen, wenn Sie sich durch uns vertreten lassen wollen:
- Prämiensparvertrag / Sparbuch
- Kontoauszüge über Verlauf der Ansparung oder alternativ Berechnung der nachzuzahlenden Zinsen
- Vertrag Rechtschutzversicherung.
Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.
Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:
Tel: 0351/ 21 52 025-0
Fax: 0351/ 21 52 025-5
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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.
Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht. Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.
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