Prämiensparvertrag - Unwirksamkeit der Kündigung bei Vereinbarung einer festen Laufzeit im Prämiensparvertrag
Die Kündigungswelle der Sparkassen von Prämiensparverträgen ist bekannt.
Die Kündigungswelle der Sparkassen von Prämiensparverträgen ist bekannt. Die Prämiensparverträge sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und teilweise hat der BGH die mit der Kündigung entstehenden Fragestellungen entschieden. Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob die Kündigung der Sparkasse dann wirksam ist, und gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen erfolgen kann, wenn eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart ist.
Wie hat das OLG Dresden entschieden?
Nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die Sparverträge kündigen. Dieses gilt immer dann, wenn weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist. Diese allgemeine Geschäftsbedingung, gerichtet auf die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige, umfasste auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrages. Der BGH hat bisher nicht die Konstellation entschieden, dass in den Verträgen, unter der Gliederung Laufzeit, eine Formulierung eingesetzt wurde „1188 Monate“.
Das OLG Dresden hat aktuell entschieden, dass die Parteien mit dieser Regelung wirksam eine Laufzeit von 99 Jahren/1188 Monaten vereinbart haben. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Vertragsbedingung. Irrelevant ist, ob die Laufzeit durch das von der beklagten Bank genutzte EDV-System auf diese Zahl automatisch zurückgreife und die Laufzeit von 1188 Monaten einsetzt. Selbst wenn die Klausel handschriftlich um 1188 Monate ergänzt werden würde, so das OLG Dresden, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Bank hätte es anheim gestanden, die Lücke bei der Laufzeit, ebenso wie andere ausfüllungsbedürftige Lücken, mit Strichen auszufüllen. Damit wäre hinreichend deutlich geworden, dass die entsprechende Klausel für den Vertrag keine Bedeutung hat. Gerade die unterschiedliche Handhabung verstärkt den Eindruck, dass hier konkret eine Laufzeit vereinbart wird.
Damit diese Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsinhalt wird, genügt es, dass für den Vertragspartner die Möglichkeit bestand, von der Klausel Kenntnis zu nehmen. Der Begriff der Laufzeit ist eindeutig. Hiermit wird die Geltung- oder Gültigkeitsdauer eines Vertrags bezeichnet und im Bankwesen die Zeit von der Ausstellung eines Darlehens bis zu dem Tag, an dem es zurückgezahlt sein muss. Für einen Sparvertrag gilt nichts anderes, auch wenn dieser nicht als Darlehen, sondern als Verwahrungsvertrag einzustufen ist. Unabhängig davon führt die Verwendung der Formulierung 1188 Monate zur Anwendung von § 315 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist die für die Sparerin günstigere Möglichkeit, was hier die Laufzeitvereinbarung ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sparerin hätte erkennen müssen, dass die in dem Vertrag vorgesehene Formulierung von 1188 Monaten „nicht ernst gemeint sei" (so die beklagte Sparkasse).
Im Rahmen der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bleiben nur solche Möglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber völlig fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Auch die Zeugeneinvernahme - Zeugin der beklagten Sparkasse - lässt auf nichts anderes schließen. Die Zeugin hat bekundet, davon ausgegangen zu sein, dass die Verträge ohne Laufzeitbegrenzung seien, wenn sie den Kunden die Sparverträge verkauft. Das OLG Dresden zieht denklogisch daraus den Schluss, dass die Zeugin überhaupt keinen laufzeitbezogenen Willen oder Vorstellung hatte, sondern Sie sich verpflichtet sah, nicht abzuweichen, von dem systemseits Vorgegebenen. Damit habe die Zeugin keinen Geschäftswillen gehabt überhaupt eine Erklärung zur Laufzeit abzugeben.
Letztendlich ist zwischen den Parteien wirksam die Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart worden, mit der Folge, dass eine Kündigung vor Ablauf der Laufzeit nicht erfolgen kann.
Dieses zeigt, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass die Sparkassen/Banken berechtigt sind, Prämiensparverträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß AGB Banken oder AGB Sparkassen zu kündigen. Vielmehr gibt es immer wieder Einzelkonstellation, die durchaus lohnen, die Rechtsfrage einer Klärung zuzuführen.