RT Treuhand GmbH Kommanditbeteiligung - Urteil des OLG Düsseldorf zu Gunsten der Investoren
Worum geht es ?
Wir haben über die Kommanditbeteiligungen an der Bioenergie Rendite Fonds GmbH + Co. KG berichtet, die in Biofondsanlagen investiert waren, und hinter denen der Berufsträger Steuerberater Dr. Leonhardt steht. Wir haben für unsere Anleger die Rückabwicklung der Kommanditbeteiligungen beantragt, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, sowohl gegen Dr. Leonhardt - als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft - persönlich, als auch die Fondsgesellschaft und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft.
Das OLG Düsseldorf hat nunmehr den Investoren Recht gegeben, und einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft bejaht. Der Anspruch ist begründet auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB und das zugrunde liegende Schutzgesetz ist § 264 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Der in Rede stehende Prospekt aus dem Jahr 2011 stellt die Mittelverwendungskontrolle durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in den Vordergrund. Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleur werden in den Vordergrund gestellt und der Hinweis, dass keine Umstände oder Beziehungen die Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolleurin begründen können. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält eine umfassende Vollmacht für die Konten der Gesellschaft und verpflichtet sich nach dem Prospekt dazu das Eigenkapital und das Fremdkapital ausschließlich für Zwecke gemäß Gesellschaftsvertrag zu verwenden. Tatsächlich gab es aber - ausweislich der Kontoauszüge - Zahlungen an nicht von dem Mittelverwendungszweck gedeckte Empfänger wie bspw. die Hanseatische Humus GmbH.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft als Haupttäter gehandelt und den Anlegern verschwiegen hat, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag systemisch unterlaufen wird und zu lasten des Treuhandkontos systematisch Verfügungen vorgenommen werden zu Ungunsten der Anleger. Der Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin Dr. Leonhardt hat dieses Vorgehen systematisch unterstützt und handelte mindestens als Gehilfe. Beide Tätet handelten mit Vorsatz, denn sie nahmen billigend in Kauf , dass Entnahmen getätigt wurden, die nicht vom Mittelverwendungszweck gedeckt waren.
Beide wussten, dass sie die Anleger darüber täuschten, dass die Mittel eben nicht entsprechend dem Verwendungszweck des Prospekts verwendet wurden und damit die Anlageentscheidung des Anlageinteressenten unlauter beeinflusst wurde.
Die Investoren haben gegen Dr. Leonhardt persönlich einen Schadensersatzanspruch, denn er war als Prospektgestalter prospektverantwortlich und daher Mittäter des Geschäftsführers der Fondsgesellschaft. Der Dr. Leonhardt war es, so das Gericht, der vor der Verwendung des Prospekts den Tatplan gefasst haben muss in Kenntnis der Darstellung der Mittelverwendungskontrolle die prospektwidrigen Zahlungen vorgenommen zu haben. Unabhängig ob als Täter oder Gehilfe, hat der Beklagte zu 2) - Leonhardt - sich schadensersatzpflichtig gemacht, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264 a StGB. Der Prospektfehler ist auch kausal gewesen für die Anlageentscheidung.
Die Beklagten wurden daher als Gesamtschuldner verurteilt an den Investor die Beteiligungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
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