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Rückforderungen von Zinszahlungen in dem Insolvenzverfahren Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH

Worum geht es?

Im Insolvenzverfahren der Kaussen-Lingens Verwaltungs GmbH, das seit einigen Jahren läuft, haben Anleger, die der Gesellschaft Nachrangdarlehen gewährt hatten, nun Anspruch auf Rückzahlung ihrer Gelder. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Nachrangklauseln unwirksam seien, da die Gesellschaft keine Erlaubnis gemäß § 32 KWG hatte und somit unerlaubte Einlagen entgegengenommen hatte. Dies führte zur Insolvenz der Gesellschaft, und der Geschäftsführer wurde in mehreren Verfahren erfolgreich auf Schadensersatz verklagt. 

Nun fordert der Insolvenzverwalter der Gesellschaft die Rückzahlung von nach dem 22.06.2018 an die Anleger erfolgte Zinszahlungen. Dieses wird damit begründet, dass die Anleger aufgrund eines Schreibens der Gesellschaft aus dem Jahr 2018 Kenntnis von der finanziellen Schieflage gehabt haben sollen. In dem Schreiben wird angedeutet, dass die Rückzahlung der Anlagen mehrere Jahre dauert.

Von den Anlegern werden nunmehr 5-stellige Beträge zurückgefordert.

Was gilt es zu beachten?

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens können Zinszahlungen eines Anlegers unter bestimmten Umständen angefochten und zurückgefordert werden. Grundsätzlich dient die Anfechtung dazu, Vermögenswerte, die kurz vor der Insolvenz aus dem Schuldnervermögen abgeflossen sind, zurückzuholen, um die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu gewährleisten.

Eine Anfechtung solcher Zahlungen ist möglich, wenn die Insolvenzverwaltung nachweisen kann, dass der Anleger von der finanziellen Schieflage des Unternehmens wusste oder wissen musste. Dies kann durch schriftliche Hinweise, wie etwa Mitteilungen über finanzielle Schwierigkeiten oder Zahlungsrückstände, belegt werden. Liegt ein solches Wissen vor, kann eine „inkongruente Deckung“ angenommen werden, was bedeutet, dass die Zahlungen im Widerspruch zur insolvenzrechtlich gebotenen Gleichbehandlung sind. In den von uns vertretenen Fällen sehen wir dieses nicht - aber darüber entbrennt nun ein Streit - Disput per fas et nefas. 

Sind die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit erfüllt, kann der Insolvenzverwalter die bereits geleisteten Zinszahlungen zurückfordern, selbst wenn diese regelmäßig geleistet wurden. Anleger sollten daher bei einem drohenden Insolvenzverfahren aufmerksam prüfen, ob ihre Zinszahlungen möglicherweise anfechtbar sind.

Im Insolvenzverfahren können Zinszahlungen eines Anlegers gemäß den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) angefochten und zurückgefordert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine Anfechtung insbesondere dann in Betracht, wenn der Anleger im der Zahlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hatte oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 184/14). Die Rückforderung von Zinszahlungen erfolgt häufig unter Berufung auf die Kenntnis der Gläubiger von einer Zahlungsunfähigkeit. 

Ob dieses vorliegend gegeben ist, muss geprüft werden und richtet sich nach den Vertragsbeziehungen im Einzelfall (haben Sie eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen, haben Sie andere Schreiben der Gesellschaft erhalten, die auf eine Restrukturierung schließen lassen?) 

Für die Bearbeitung benötigen wir gern folgende Unterlagen:

  • - Inanspruchnahmeschreiben des Insolvenzverwalters
  • - Darlehensvertrag und weiteren Schriftverkehr mit der Gesellschaft
  • - Mitteilung, ob die behaupteten Zahlungen bei Ihnen eingegangen sind
  • - Police Rechtsschutzversicherung.

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