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AKTUELLES

Steuerliche Einordnung der Genussrechte für Anleger

Worum geht es?

Im Rahmen der Betreuung unserer Mandanten/Investoren kommen häufig Fragen zu der steuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital. Der Markt nutzt die Vorteile von Genussrechten und deren weite Gestaltungsfreiheit als hybrides Finanzierungsinstrument. Aus Sicht der Gesellschaft, die die Genussrechte begibt, bietet Genussrechtskapital maximale Flexibilität und ist ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen Unternehmensfinanzierung. Zugleich eignet es sich zum einen zur Beteiligung von Investoren und auch zur Beteiligung von Mitarbeitern.

Was ist ein Genussrecht?

Genussrechte können vielfältig ausgestaltet sein und der Begriff des Genussrechtes findet sich exemplarisch in § 221 Abs. 3 AktG oder § 3 Abs. 3 S. 2 KStG. Eine tatsächliche Definition ist jedoch nicht auffindbar. Das aktuelle Schreiben des BMF vom 11.04.2023 lässt auch keine klare Begriffsbestimmung erkennen. Das BMF umschreibt Genussrechtskapital zutreffend als schuldrechtliche Gläubigerrechte, durch die dem Rechteinhaber gegen eine Kapitalüberlassung Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen.

Als Mezzanine Finanzierungsinstrumente bewegt sich das Genussrecht wirtschaftlich zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Der Genussrechtsinhaber stellt dem Genussrechtsemittenten gegen bestimmte Vermögensrechte Kapital zur Verfügung. Es handelt sich nicht um ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis, sondern um ein schuldrechtliches Verhältnis, dass keine Gesellschafterstellung begründet. Einfluss auf die Unternehmensführung hat ein Genussrecht daher in aller Regel nicht. Die Ansprüche gegen den Emittenten sind rein schuldrechtlicher Natur.

Genussrechte eignen sich als niedrig fällige Beteiligungsmöglichkeiten für Investoren und  für Beteiligung von Mitarbeitern, und können bei Bedarf mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgestaltet werden. Die Genussrechte sind hybrides Finanzierungsinstrument, d. h. sie weisen Eigenschaften auf, sowohl von Fremdkapital (Passivseite der Bilanz) als auch von Eigenkapital (Aktivseite der Bilanz).

Je nach Vereinbarung kann etwa eine Verlustbeteiligung des Genussrechtsnehmers oder ein Nachrang seines Rückzahlungsanspruchs im Insolvenzfall vorgesehen sein. 

Die Vergütung erfolgt durch Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Problematisch ist hier die Bestimmung der Bezugsgrößen für den Gewinn, wie beispielsweise der Jahresüberschuss, EBIT oder EBITDA sein können.

Es ist auch möglich, den Genussrechtsinhaber auf bloße Gläubigerrechte zu beschränken. Seine Stellung entspricht in diesen Fällen weitgehend der eines Fremdkapitalgebers.

Abgrenzung zu anderen Finanzierungsformen

Dem BMF ist es in seinem Schreiben vom 11.04.2023 gelungen, das Genussrechtskapital von anderen Kapitalanlagemaßnahmen, wie beispielsweise dem partiarischen Darlehen oder der stillen Gesellschaft abzugrenzen. 

Von einem partiarischen Darlehen unterscheidet sich das Genussrecht in erster Linie durch eine Verlustbeteiligung des Genussrechtskapital. Ist ein Genussrecht ohne Beteiligung am Verlust ausgestaltet, wird darauf abgestellt werden müssen, ob dem Genussrechtsinhaber bei einer Gesamtbetrachtung kreditähnliche Rechte eingeräumt werden. Hier ist die Abgrenzung etwas schwierig.

Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung des Genussrechtes von einer stillen Gesellschaft soll nach dem BMF die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks sein, der über eine bloße Kapitalhingabe hinausgeht. Damit orientiert sich die Finanzverwaltung an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der für eine stille Gesellschaft ebenfalls ein gesellschaftsrechtliches Element verlangt und mehr als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung.

Ausweis in der Steuerbilanz

Entsprechend der zivilrechtlichen Rechtsnatur ist Genussrechtskapital, das nicht durch Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt wird, nach Auffassung der Finanzverwaltung immer Fremdkapital. Ausnahmsweise ist es dann Eigenkapital, wenn das Genussrechtskapital von einem Anteilseigner, oder einer nahestehenden Person zugeführt wird. Hier muss dann geprüft werden, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, diese ist Abgrenzungskriterium. Steuerrechtliches Eigenkapital liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einer dauerhaften Überführung des Kapitals in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft vor.

Ausweis in der Handelsbilanz

Genussrechte haben Eigenkapitalcharakter, wenn kumulativ die Kapitalüberlassung gegenüber den anderen Gläubigern bei Insolvenz nachrangig ist, die Vergütung erfolgsabhängig ist, d. h. nicht aus dem gegen Ausschüttung geschützten Kapital erfolgen darf, das überlassene Kapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und die Kapitalüberlassung langfristig erfolgt (Kriterium der Langfristigkeit ist, wenn das Kapital für mindestens 5 Jahre überlassen wird und eine etwaige Kündigungsfrist mindestens 2 Jahre beträgt).

Besteuerung des Genussrechtsinhabers/Investoren

Diese Besteuerung erfolgt grundsätzlich unabhängig von der bilanziellen und steuerlichen Behandlung beim Emittenten. Allerdings wird sie maßgeblich durch die Ausgestaltung des Genussrechts geprägt.

Laufende Ausschüttungen, die der Investor erhält, sind Kapitaleinkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 oder Nr. 7 S. 1 EStG. Werden Genussrechte an Mitarbeiter ausgegeben, kann es sich um Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handeln.

Die Rückzahlung des Kapitals selbst, ist wie die Rückzahlung eines Darlehens, steuerneutral. Kapitalertragsteuer fällt nicht an. Veräußert ein Genussrechtsinhaber ein eigenkapitalähnliches Genussrecht an einer Kapitalgesellschaft, so erzielt er je nach Umfang seiner Beteiligung am Unternehmen entweder gewerbliche Einkünfte, nach § 17 Abs. 1 S. 3 EStG oder Kapitaleinkünfte, nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 EStG. Wird das Genussrecht im Betriebsvermögen gehalten, ist auf die vereinnahmten Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne nicht die Abgeltungsteuer, sondern das Teileinkünfteverfahren anwendbar.

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Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.

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