Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

AKTUELLES

Steuerschätzungen des Finanzamt durch Verwendung von Geldverkehrsrechnungen

Worum geht es ?

Oft erreichen uns Mandatsanfragen im Zusammenhang mit der Bemessung von Steuern und dem Erlass von Steuerbescheiden. Häufig werden Betriebsprüfungen vorgenommen, bei den unternehmerisch Tätigen.

Mit der sogenannten Geldverkehrsrechnung versucht der Steuerprüfer nachzuweisen, dass ein Unternehmer nicht alle Einnahmen versteuert hat. Hierbei  durchsucht der Prüfer des Finanzamts die betrieblichen und privaten Konten des Handwerkers und prüft dabei, ob die getätigten Ausgaben mit seinen erklärten Einnahmen und Ersparnissen hätten bezahlt werden können. Stellt sich durch die Geldverkehrsrechnung heraus, dass ein Handwerker mehr Geld ausgegeben hat, als er zur Verfügung gehabt hat, spricht das für eine Einnahmenverkürzung.

Bei Lebenshaltungskosten muss Finanzamt moderat schätzen
Bei der Geldverkehrsrechnung muss der Beamte natürlich die Lebenshaltungskosten schätzen. Hier greifen die Prüfer oftmals auf die Sozialhilfesätze oder auf sonstige statistische Verbrauchswerte zurück. In dem von uns vertretenen Fall hat die Steuerpflichtige in ihrem Einfamilienhaus eine Ferienwohnung zeitweise vermietet, bezog aber aufgrund einer Erkrankung nur sehr geringe weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. 

Die Schätzung führte in unserem Fall zu Steuernachzahlungen in 5 - stelliger Höhe, die wir dadurch erschüttern konnten , dass wir nachgewiesen haben, dass Familienangehörige die Steuerpflichtige durch Schenkungen unterstützt haben und so die Geldverkehrsrechnung des Finanzamtes erschüttert.

Es ist daher wichtig, dass Sie nachweisen können, wenn Sie mehr Geld ausgeben als Sie einnehmen, woher die finanziellen Mittel stammen. Belege dazu sind aufzubewahren, damit dann im Zweifel dise zum Nachweis vorgelegt werden können.

Warum wird eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt?

Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann eine Geldverkehrsrechnung (auch Einnahme – Ausgaben Deckungsrechnung genannt) durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind. Die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Soll die Geldverkehrsrechnung die Schätzungsbefugnis des Finanzamts bejahen, muss sie strengen Anforderungen genügen (BFH vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH NV 1989, 416).

Erst dann ergibt sich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH vom 2. Juli 1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450). Dann ist ein eigenständiger Schätzungsgrund und damit eine Hinzuschätzung nach den allgemeinen Schätzungsregelungen, also gegebenenfalls auch einschließlich angemessener Unsicherheitszuschläge zu Lasten des Steuerpflichtigen, zulässig und geboten (BFH vom 7. November 1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724).

Eine sachliche Unrichtigkeit kann auch durch eine Geldflussrechnung dokumentiert werden. Hierbei darf es bei Abgleich des Bargeldflusses nicht zu Fehlbeträgen kommen und daneben muss der tägliche Bedarf an Bargeldverfügungen abgedeckt sein.

Der Nachweis allerdings, dass derartige Fehlbeträge überhaupt vorliegen, kann nur geführt werden, wenn die in einer Geldfluss- oder Geldverkehrsrechnung zulasten des Steuerpflichtigen verarbeiteten Positionen ihrerseits nachweislich zutreffen. Wenn bestimmte Positionen nicht mehr vermittelbar sind, jedoch in einem gewissen Maße denknotwendig angefallen sein müssen, können diese Positionen zwar geschätzt werden. Auf dieser Stufe der Schätzung sind aber Unsicherheitszuschläge oder sonstige unbewiesene Annahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen indes nicht ohne weiteres zulässig. Die Schätzung darf über Mindestbeträge nicht hinausgehen (FG Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2006 1 K 537/03, Juris m.w.N.).

Unser Mandant ermittelte den Gewinn des Einzelunternehmens als Kleinunternehmer zu Recht – wie unter den Beteiligten unstreitig ist – nach § 4 Abs. 3 EStG. Damit ist er nicht buchführungspflichtig gem. § 141 ff AO. Mängel der ohne Buchführungsverpflichtung vorgelegten Unterlagen wurden von der Betriebsprüfung nicht vorgetragen. 

Die sachliche Unrichtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen kann sich jedoch aus einer Nachkalkulation der Betriebsprüfung ergeben. Hier hat der Betriebsprüfer eine Geldverkehrsrechnung und eine Geldflussrechnung erstellt.

- Geldflussrechnung:

Nach der Geldflussrechnung kam es anfänglich zu Bargeldfehlbeträgen, welche an sich auf eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen hindeuten könnte. Hier war die Geldflussrechnung jedoch mit erheblichen Mängeln behaftet, sodass sie nicht geeignet war, eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen und damit eine Schätzungsbefugnis herzuleiten. Zum einen fehlten diverse vorgetragene Einnahmen, welche letztendlich zu einer Bargeldflussrechnung ohne Fehlbeträge führten (Bl. 25 ff, 35 ff). 

- Geldverkehrsrechnung:

Da die Geldverkehrsrechnung den Privatbereich erfasst, wird sie auch Privat-Geldverkehrsrechnung genannt. Bei einer solchen Privat-Geldverkehrsrechnung ist zu beachten, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen geschlossenen Nachweis über die Herkunft und Verwendung seines Vermögens zu führen (s.o.). Die von der Betriebsprüfung durchgeführte Geldverkehrsrechnung wies den Mangel auf, dass das Konto der Ehefrau nicht erfasst  war und Schenkungen der Eltern. Dieser Mangel kann jedoch wegen der folgenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Auch wenn eine Geldverkehrsrechnung grundsätzlich geeignet wäre, die Schätzungsbefugnis zu begründen, ergäben sich aus der vorliegenden Geldverkehrsrechnung aber keine die Schätzungsbefugnis begründenden ungeklärten Vermögenszuwächse oder ungeklärten Fehlbeträge.

Sie haben Fragen? Gern.

 

Vielleicht interessiert Sie auch...

19.07.2024

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG Insolvenzverfahren - Haftung des Vorstands persönlich

Weiterlesen 

07.07.2024

Von der SGT AG in die SGB Vault AG - was müssen Anleger beachten

Weiterlesen 

04.07.2024

Swiss Gold Treuhand AG - Update für unsere Mandanten - wir waren vor Ort - Hilfe vom Anwalt

Weiterlesen 

01.07.2024

Gallus Immobilien - Hilfe vom Anwalt

Weiterlesen 

28.06.2024

Hilfe vom Anwalt – BFH und die aktuelle Beschlussfassung zum Grundsteuerwert – Update für unsere Mandanten

Weiterlesen